Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002, Änderung
LGBL_BU_20130522_31Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.05.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2013 Stück 20
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. April 2013, mit der die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:
Die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Bgld. BO 2002, LGBl. Nr. 87/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2008, wird wie folgt geändert:
„§ 4
Tiere, die den Fahrbetrieb stören, das Fahrzeug verschmutzen oder nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für besonders ausgebildete Hunde, die den Fahrbetrieb nicht stören, besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (zB Blindenführhund) angewiesen ist.“
„§ 7
(1) Taxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
(2) Taxifahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, entsprechen. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.“
„(3) Ein Auffahren und Anwerben von Fahrgästen ist, ausgenommen bei der Verwendung eines Ersatzfahrzeuges unter den Voraussetzungen des § 9, nur mit Taxifahrzeugen mit einem Kennzeichen mit der Kennzeichenserie TX erlaubt.“
„(2) § 7 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2013 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle als Taxi oder Mietwagen zum Verkehr zugelassen wurden oder für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine verbindliche Bestellung oder ein abgeschlossener Kauf- oder Leasingvertrag vorlag.“
„(3) § 3 Abs. 1, §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 13 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2013 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/0734/A).“
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