Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
LGBL_BU_20130311_21Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der GrundversorgungsvereinbarungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2013 Stück 12
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. März 2013 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
VEREINBARUNGzwischen dem Bund und den Länderngemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhungausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9der Grundversorgungsvereinbarung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im folgenden Vertragspartner genannt - kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zu erhöhen.
Artikel 2
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:
bei Art. 9 Z 1 € 2,-
bei Art. 9 Z 2 für Erwachsene € 20,-
bei Art. 9 Z 2 für Minderjährige € 10,-
bei Art. 9 Z 3 für eine Einzelperson € 10,-
bei Art. 9 Z 3 für Familien (ab zwei Personen) € 20,-
bei Art. 9 Z 7 in Wohngruppen
(mit Betreuungsschlüssel 1:10) € 2,-
(mit Betreuungsschlüssel 1:15) € 2,-
(mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder
in sonstigen geeigneten Unterkünften € 2,-.
Artikel 3
Kosten
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG.
Artikel 4
Rückwirkende Verrechnung von erhöhten Kostenhöchstsätzen
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.
Artikel 5
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Nach dem 30. Juni 2013 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Artikel 7
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung am 24. Jänner 2013 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 für den Bund und alle Länder mit 1. März 2013 in Kraft.
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