Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2013
LGBL_BU_20130226_17Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2013 Stück 10
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Februar 2013, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2013 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2013)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet:
§ 1
Rettungsbeitrag
(1) Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag (bestehend aus einem aliquoten Anteil für den örtlichen Rettungsdienst sowie einem aliquoten Anteil für den Notarztrettungsdienst) wird ab 1. Jänner 2013 je Einwohner der Gemeinde (gemäß § 9 Abs. 10 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009) wie folgt festgesetzt:
(2) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Rettungsbeitrag als Gesamtbeitrag an diese Rettungsorganisation zu leisten.
(3) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst nicht von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Anteil für den Notarztrettungsdienst direkt an die den Notarztrettungsdienst tatsächlich leistende Rettungsorganisation zu entrichten.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2012, LGBl. Nr. 26/2012, außer Kraft.
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