Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, Änderung
LGBL_BU_20130208_13Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2013 Stück 8
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2013, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D geändert wird
Auf Grund der §§ 24 bis 36 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 (LBDG 1997), LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 59/2009, wird wie folgt geändert:
„(1) Für den Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände vorzusehen, die in zeitlich getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Bediensteten aller Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind:
Modul Ausbildungsgegenstand
Modul 1 Einführung in den Landesdienst
Überblick über Organisation und Aufgaben von Landespolitik, -verwaltung, -einrichtungen, -beteiligungen und Büroorganisation
Modul 2 Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht Modul 3 Öffentliches Management I
Kultur und Instrumente des öffentlichen Managements
Modul 4 Verwaltungsverfahrensrecht
Modul 5 Dienst- und Besoldungsrecht, Datenschutz
Modul 6 Finanz- und Haushaltsrecht
Modul 7 Besonderes Verwaltungsrecht I
Gemeinde- und Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrwesen
Modul 8 Besonderes Verwaltungsrecht II
Gewerberecht, Raumordnungs-, Bau- und Wasserrecht Modul 9 Öffentliches Management II
Managementinstrumente, wie Projektmanagement“
„(3) Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Absolvierung der Module 7 bis 9.“
„§ 16
Wissenschaftlicher Dienst
Bei archivdienstlicher Verwendung hat die Dienstbehörde zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben. Hat die oder der Bedienstete diese Prüfung erfolgreich abgelegt, so entfallen die Projektarbeit (§ 8) und die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung (§ 8a).“
„§ 17
Höherer Technischer Dienst
Bei Verwendung als Lebensmittelaufsichtsorgan entfallen bei bestandener Prüfung nach der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 275/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2009, die Projektarbeit (§ 8) und die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung (§ 8a).“
„§ 19
Dienst der Lebensmittelrevisoren
Für den Dienst der Lebensmittelrevisoren wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 275/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2009.“
„(6) Vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 13/2013 absolvierte Module sowie bestandene mündliche Teilprüfungen sind auf die Grundausbildung anzurechnen. Die begonnene Grundausbildung ist nach den Bestimmungen der Verordnung LGBl. Nr. 13/2013 abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 59/2009.“
„(8) Die Verordnung LGBl. Nr. 13/2013 tritt mit 1. November 2012 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.