Burgenländische Bauverordnung 2008, Änderung
LGBL_BU_20130207_12Burgenländische Bauverordnung 2008, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2013 Stück 7
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2013, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008 geändert wird
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke erlassen werden (Bgld. BauVO 2008), LGBl. Nr. 63/2008, wird wie folgt geändert:
„(3) Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung, die Kontrolle, den Umbau und die Modernisierung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV-2009), BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 423/2011, sinngemäß Anwendung. Zur Gewährleistung der Sicherheit rechtmäßig bestehender Aufzüge sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV-2009), BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 423/2011, sinngemäß anzuwenden.“
„(3) Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Energiesysteme sind insbesondere
„(5) Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3.1.2., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3.1.2., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen und von Behörden genutzt werden sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen. Ab 9. Juli 2015 gilt die Aushangpflicht bereits ab einer konditionierten Fläche von mehr als 250 m².“
„(2) Abweichend von Punkt 3.2. der OIB-Richtlinie 6 ist beim Neubau von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,WG,max,RK pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima (RK) einzuhalten:
Tabelle nicht darstellbar
„(3) Abweichend von Punkt 3.4.1. der OIB-Richtlinie 6 ist bei größerer Renovierung von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,WG,max,RK pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima (RK) einzuhalten:
Tabelle nicht darstellbar
„(1) Bei Wohngebäuden ist pro Wohneinheit mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen. Davon kann abgesehen werden, wenn aus der besonderen örtlichen Gegebenheit der Liegenschaft die Errichtung unmöglich ist oder die Kosten der Herstellung unangemessen hoch erscheinen.“
Artikel II
Notifikationsverfahren gemäß Artikel 12der Richtlinie 98/34/EG
Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/489/A).
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