Neufestsetzung der Tourismusabgaben
LGBL_BU_20130205_10Neufestsetzung der TourismusabgabenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2013 Stück 5
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Jänner 2013 über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben
Aufgrund des § 27 Abs. 12 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 66/2011, wird verordnet:
§ 1
Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungsbeitrages gemäß § 27 Abs. 2 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 betragen in der Beitragsgruppe B 518,31 Euro und in der Beitragsgruppe C 207,30 Euro pro Jahr.
§ 2
Der Tourismusförderungsbeitrag für Privatzimmervermieter gemäß § 27 Abs. 5 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt
§ 3
Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 28 Abs. 5
Burgenländisches Tourismusge-setz 1992 beträgt
a) bei einer verbauten Fläche bis zu 30 m2 51,74 Euro
b) bei einer verbauten Fläche von mehr als 30 m2
bis 50 m2 72,52 Euro
c) bei einer verbauten Fläche von mehr als 50 m2
bis 70 m2 103,71 Euro
d) bei einer verbauten Fläche von mehr als 70 m2
bis 100 m2 134,66 Euro
e) bei einer verbauten Fläche von mehr als 100 m2
bis 130 m2 165,84 Euro
f) bei einer verbauten Fläche von mehr
als 130 m2 207,30 Euro.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben, LGBl. Nr. 82/2008, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.