Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008, Änderung
LGBL_BU_20130201_9Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2013 Stück 4
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. Jänner 2013, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2011, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Prüfbericht hat Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage zu enthalten. Die Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen.“
„§ 21a
Unabhängiges Kontrollsystem
(1) Die Prüforgane haben der Landesregierung bis zum 10. des Monats eine Ausfertigung der Prüfberichte für Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Die Übermittlung kann schriftlich in Papierform oder in elektronischer, ausdruckbarer Form erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Überprüfungsberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann sich bei der Überprüfung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedienen.“
„(9) Die die §§ 19a, 20a und 21a betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 4, § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9, § 19b Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, §§ 21a, 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, Z 13a, 13b und 14 lit. c und d sowie § 27 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfallen die §§ 19a und 20a.“
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