Burgenländische Vergabepublikationsverordnung 2012
LGBL_BU_20130124_3Burgenländische Vergabepublikationsverordnung 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2013 Stück 2
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Jänner 2013 über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen in Vergabeverfahren (Burgenländische Vergabepublikationsverordnung 2012 - Bgld. VPub-VO 2012)
Auf Grund § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 216 Abs. 1 und § 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, und des § 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 - BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10, wird verordnet:
§ 1
Publikationsmedien
(1) Auftraggeber gemäß den §§ 3 und 164 bis 166 des Bundesvergabegesetzes 2006 sowie gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes Burgenland fallen, haben Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 im Internet unter der Adresse www.burgenland.gv.at zu veröffentlichen.
(2) Für die Publikation der Bekanntmachungen steht ein auf der genannten Internetadresse aufrufbares Anwendungsprogramm zur Verfügung.
(3) In Ausnahmefällen, wenn das Onlinetool nicht zur Verfügung stehen sollte, können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die entsprechenden elektronischen Adressen dafür sind im Internet angeführt.
(4) Bekanntmachungen und Mitteilungen in Vergabeverfahren können zusätzlich auch im Landesamtsblatt für das Burgenland veröffentlicht werden.
(5) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Diese Bekanntmachungen dürfen nicht vor dem Tag der Weiterleitung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen publiziert werden.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen von Auftragsvergaben gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 (Bgld. Vergabepublikationsverordnung 2006), LGBl. Nr. 50/2006, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.