Burgenländische Umweltprüfungsverordnung - Bgld. UPV
LGBL_BU_20130110_1Burgenländische Umweltprüfungsverordnung - Bgld. UPVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2013 Stück 1
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2012 über Planungen von Straßen, die von der Umweltprüfung und der Umwelterheblichkeitsprüfung ausgenommen sind (Burgenländische Umweltprüfungsverordnung - Bgld. UPV)
Aufgrund des § 7 Abs. 2a des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 und der Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet:
§ 1
Umweltprüfungen bei Planungen UVP-pflichtiger Vorhaben
Planungen für Straßen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird (§ 10a Abs. 1 lit. a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes), sind nur dann zusätzlich einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:
§ 2
Umweltprüfungen bei Planungen in Schutzgebieten
Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie ganz oder teilweise
§ 3
Umwelterheblichkeitsprüfungen bei sonstigen Planungen Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach den §§ 1 oder 2 besteht, sind keiner Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn
§ 4
Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung wird Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, umgesetzt.
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