Ausmaß des Kostenbeitrags von pflegebezogenen Geldleistungen auf den Sozialhilfeträger, Festsetzung
LGBL_BU_20120801_59Ausmaß des Kostenbeitrags von pflegebezogenen Geldleistungen auf den Sozialhilfeträger, FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2012 Stück 34
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juli 2012, mit der das Ausmaß des Kostenbeitrags von pflegebezogenen Geldleistungen auf den Sozialhilfeträger festgesetzt wird
Aufgrund des § 43 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe in dem Ausmaß zu leisten als durch eine in § 43 Abs. 1 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012, angeführte Maßnahme die Pflege und Betreuung der oder des Hilfeempfangenden erfolgt. Der Kostenbeitrag ist monatlich zu leisten und wird erstmals mit dem auf die Zustellung des Bescheides an den Träger der Sozialhilfe folgenden Monat fällig.
(2) Für die Dauer der Leistung eines Kostenbeitrags auf Grund der Inanspruchnahme einer in § 43 Abs. 1 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012, vorgesehenen Maßnahme gebührt der oder dem Hilfeempfangenden jedenfalls das nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2011, gebührende Pflegegeldtaschengeld.
§ 2
(1) Das Ausmaß des Kostenbeitrags von pflegebezogenen Geldleistungen bei Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe beträgt bei Unterbringung jeweils von Montag bis Freitag, wobei überwiegend jedes Wochenende zu Hause verbracht wird, 60%.
(2) Werden die Wochenenden überwiegend in einer Einrichtung der Behindertenhilfe verbracht, gilt dies als stationäre Unterbringung im Sinne des § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2011, und kommt der dort vorgesehene Ersatzanspruch zur Anwendung.
§ 3
Das Ausmaß des Kostenbeitrags von pflegebezogenen Geldleistungen bei teilstationärer Unterbringung sowie bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung wird wie folgt festgelegt:
beschäftigungstherapeutischen Einrichtungen oder
Einrichtungen für Anlehre von Montag bis Freitag 25%;
beschäftigungstherapeutischen Einrichtungen von Montag
bis Freitag 10%;
oder Hilfe zur Schulbildung 20%;
oder Hilfe zur Schulbildung bis zu dem im Lehrplan
vorgesehenen Gesamtstundenausmaß pro Woche ohne
Nachmittagsbetreuung 10%.
§ 4
(1) Die in §§ 2 und 3 festgesetzten Prozentsätze sind Fixwerte. Sie sind lediglich dann zu kürzen, wenn die Summe aus Pflegegeldtaschengeld und Kostenbeitrag die Höhe der Pflegegeldleistung übersteigt.
(2) Die errechneten Beträge des Kostenbeitrags sind kaufmännisch zu runden.
§ 5
(1) Der Kostenbeitrag ruht, wenn eine durchgehende, mehr als vierwöchige Abwesenheit aus der Einrichtung wegen einer Erkrankung nachweislich vorliegt und die Pflege entweder
(2) Kommen die Ruhensbestimmungen des Abs. 1 zur Anwendung, ist der Kostenbeitrag zu aliquotieren. Ein Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
§ 6Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
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