Bgld. Grenzwerteverordnung, Änderung
LGBL_BU_20120719_53Bgld. Grenzwerteverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.07.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2012 Stück 31
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 2012, mit der die Bgld. Grenzwerteverordnung geändert wird
Aufgrund des § 94g Abs. 2 Z 5 lit. c der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2012, wird verordnet:
Die Bgld. Grenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 28/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2008, wird wie folgt geändert:
„2. Abschnitt
Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende
(reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe
§ 10 Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden
Arbeitsstoffen
§ 10a Einstufung und Unterteilung von
fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen)
Arbeitsstoffen
§ 11 Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
§ 12 Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe
§ 13 Schutz- oder Arbeitskleidung
§ 14 Luftrückführung
Sonderbestimmungen für Holzstaub
§ 15 Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert
§ 15a Holzstaub: Pflicht zur Absaugung
§ 16 Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung
§ 17 Holzstaub: Reinigung“
„(6) „Absauggeräte“ im Sinne dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.“
„(7) Im Anhang I/2011 (Spalte 4) der GKV 2011 sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI/2011 der GKV 2011)
„(11) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.“
„(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
„§ 10a
Einstufung und Unterteilung vonfortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen)
Arbeitsstoffen
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
„(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.“
„§ 14
Luftrückführung
(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 15a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.“
„§ 15
Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert
(1) § 14 gilt für alle Holzstäube.
(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
(4) Auf Wunsch der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.“
„§ 15a
Holzstaub: Pflicht zur Absaugung
(1) Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.
(2) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:
(3) Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Jänner 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.
(5) Von Abs. 1 bis 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden
„(1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:
„(5) Abweichend von Abs. 1 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.“
„(4) Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn
„(4) Messungen und Bewertungen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument so zu dokumentieren, dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.“
„(5) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.“
„(1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.“
„(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.“
„(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.“
„(2) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 14 Abs. 3 erster Satz iVm § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(3) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 16 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.
(4) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 15 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.“
„§ 35
Verweise
Verweise in dieser Verordnung sind als Verweise auf folgende
Fassungen zu verstehen:
„(2) Der Titel der Verordnung, die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 (Einleitungssatz) und Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 4 bis 11, die Überschrift zum 2. Abschnitt und zu § 10, § 10 Abs. 1, §§ 10a, 13 Abs. 2, §§ 14, 15, 15a, 16, 17 Abs. 2, § 27 Abs. 5, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 2, 4 und 5, §§ 31, 32 Z 11, §§ 33, 35 und 36 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18, 19 und 33 Abs. 1, 2 und 4 außer Kraft.“
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