Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 - LVAV 2012
LGBL_BU_20120702_47Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 - LVAV 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.07.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2012 Stück 26
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 2012 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und die Art der Entrichtung der Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 - LVAV 2012)
Auf Grund der §§ 3 und 12 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012, sowie des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.
(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.
(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.
§ 2
Art der Entrichtung von Verwaltungsabgaben
(1) Die dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bar oder unbar entrichtet werden.
Die über Barzahlung und mit Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technischorganisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
(2) Die Dienststellenleiter der Landesbehörden haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortung zu überwachen.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2011, außer Kraft.
Tarifüber das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben
Tabellen nicht darstellbar
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