Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, Änderung
LGBL_BU_20120618_45Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2012 Stück 25
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. März 2012, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2011, wird wie folgt geändert:
„(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt eine Beamtin oder ein Beamter nur dann, wenn sie oder er
„§ 40
Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin oder eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze gemäß § 33 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin oder des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer der Strafhaft der oder des Angehörigen.“
„(4e) Für das Kalenderjahr 2012 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
„§ 107f
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2012
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2012 treten in Kraft:
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