Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 und Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz, Änderung
LGBL_BU_20120614_44Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 und Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2012 Stück 24
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. März 2012, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 und das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2012, wird wie folgt geändert:
„(2) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe in dem Ausmaß zu leisten als durch die gewährte Maßnahme die Pflege und Betreuung der oder des Hilfeempfangenden erfolgt. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrags ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.“
„(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in zweiter Instanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat.“
„(7) Die Änderung des § 4 Abs. 2 Z 3 und 4, § 60 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Z 2 und 3 und des § 82 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Änderung des § 43 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
„(2) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17, umgesetzt.“
Artikel 2
Das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17, umgesetzt.“
„(3) Die Änderung des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3, § 24 Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 1 Z 7 und 9 und § 29 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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