14. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten- Dienstrechtsgesetz 1997
LGBL_BU_20120604_3914. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten- Dienstrechtsgesetz 1997Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2012 Stück 22
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. März 2012, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (14. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2011, wird wie folgt geändert:
„(1) Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.“
„(3a) Der Beamtin oder dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(3b) Abs. 3a ist nicht anzuwenden, wenn
„(4) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(4a) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Abs. 4 sind
„§ 67a
Schutz vor Benachteiligung
Die Beamtin oder der Beamte, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.“
„(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk zu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.“
„(3) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.“
„(4) Die Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3 ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemeinsam mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls durch Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland, kundzumachen.“
„(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“
„(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Disziplinaroberkommission zu.“
„(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ist das Disziplinarverfahren bereits bei der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission anhängig, dann diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 nicht erreicht.“
„(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senats einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, ist kein Rechtsmittel zulässig.“
„Mündliche Verhandlung“
„(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
„§ 145
Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 140 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.“
„§ 148
Disziplinarverfügung
Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
„§ 194d
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 39/2012
(1) In vor dem 1. Jänner 2013 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2013 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2012 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
(2) Abweichend von § 15a Abs. 3 können Anträge auf Versetzung in den Ruhestand nach § 15a Abs. 1, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2012 im Landesgesetzblatt gestellt wurden, innerhalb von einem Monat nach dem Ablauf dieses Tages zurückgezogen werden.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(2) Durch § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b werden umgesetzt
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