Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2012
LGBL_BU_20120604_38Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2012 Stück 22
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. März 2012, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird (Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2012)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:
„(5) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 8 LBPG 2002 monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze gemäß § 33 Abs. 5 LBPG 2002, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin oder des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“
„(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezugs kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 14 LBDG 1997 in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 16 oder § 16a LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.“
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- E D C B A
stufe Euro
1 1.291,30 1.346,00 1.401,10 1.566,30 1.945,60
2 1.306,30 1.370,80 1.434,20 1.607,50 -
3 1.321,60 1.395,80 1.467,00 1.648,90 -
4 1.336,70 1.420,60 1.500,40 1.689,90 -
5 1.351,70 1.445,40 1.533,30 1.731,70 -
6 1.366,70 1.469,80 1.566,30 1.775,80 -
7 1.382,20 1.494,60 1.599,20 1.821,30 -
8 1.397,20 1.519,60 1.632,20 - -
9 1.412,20 1.544,50 1.665,20 - -
10 1.427,60 1.569,20 1.698,40 - -
11 1.442,50 1.593,90 1.731,70 - -
12 1.457,90 1.618,60 1.766,90 - -
13 1.472,60 1.643,10 - - -
14 1.488,10 1.668,00 - - -
15 1.503,10 1.693,20 - - -
16 1.518,30 1.717,80 - - -
17 1.533,30 1.786,80 - - -
18 1.548,60 - - - -
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- P1 P2 P3 P4 P5
stufe Euro
1 1.401,10 1.373,80 1.346,00 1.318,40 1.291,30
2 1.434,20 1.401,10 1.370,80 1.338,30 1.306,30
3 1.467,00 1.428,80 1.395,80 1.357,30 1.321,60
4 1.500,40 1.456,30 1.420,60 1.376,50 1.336,70
5 1.533,30 1.483,90 1.445,40 1.395,80 1.351,70
6 1.566,30 1.511,60 1.469,80 1.414,90 1.366,70
7 1.599,20 1.538,50 1.494,60 1.434,20 1.382,20
8 1.632,20 1.566,30 1.519,60 1.453,60 1.397,20
9 1.665,20 1.593,90 1.544,50 1.472,60 1.412,20
10 1.698,40 1.621,30 1.569,20 1.492,20 1.427,60
11 1.731,70 1.648,90 1.593,90 1.511,60 1.442,50
12 1.766,90 1.676,50 1.618,60 1.530,60 1.457,90
13 1.802,90 1.704,20 1.643,10 1.550,00 1.472,60
14 1.840,60 1.731,70 1.668,00 1.569,20 1.488,10
15 - 1.761,00 1.693,20 1.588,70 1.503,10
16 - 1.790,90 1.717,80 1.607,50 1.518,30
17 - 1.850,10 1.786,80 1.626,90 1.533,30
18 - - - 1.646,40 1.548,60
in der in der Dienstklasse
Gehalts- IV V VI VII VIII IX
stufe Euro
1 - - 2.742,20 3.321,60 4.460,30 6.325,10
2 - 2.341,30 2.822,10 3.427,60 4.692,70 6.675,30
3 1.861,40 2.421,80 2.902,10 3.532,90 4.924,40 7.025,40
4 1.940,40 2.501,30 3.006,90 3.764,80 5.274,70 7.376,20
5 2.020,70 2.581,70 3.111,60 3.996,70 5.624,50 7.726,30
6 2.100,70 2.661,90 3.216,50 4.228,80 5.974,80 8.076,30
7 2.180,90 2.742,20 3.321,60 4.460,30 6.325,10 -
8 2.261,30 2.822,10 3.427,60 4.692,70 6.675,30 -
9 2.341,30 2.902,10 3.532,90 4.924,40 - -
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- L 3 L 2b 1 L 2a 1 L 2a 2 L 1
stufe Euro
1 1.525,10 1.679,00 1.820,40 1.943,70 -
2 1.548,50 1.707,90 1.874,00 2.001,50 2.171,60
3 1.571,30 1.736,60 1.927,20 2.059,60 2.246,00
4 1.594,90 1.766,20 1.981,90 2.117,30 2.319,60
5 1.618,00 1.797,70 2.035,40 2.175,00 2.426,70
6 1.654,80 1.881,90 2.144,80 2.291,20 2.606,40
7 1.711,20 1.967,90 2.257,70 2.432,20 2.786,80
8 1.770,20 2.055,60 2.370,40 2.573,20 2.966,70
9 1.833,30 2.143,30 2.500,50 2.736,40 3.146,80
10 1.899,20 2.230,20 2.630,70 2.899,40 3.328,00
11 1.966,20 2.317,60 2.761,20 3.062,50 3.509,40
12 2.033,60 2.438,50 2.891,10 3.226,70 3.690,90
13 2.100,60 2.558,80 3.022,20 3.391,00 3.872,50
14 2.167,80 2.679,50 3.152,40 3.555,60 4.054,00
15 2.261,30 2.800,00 3.283,80 3.720,00 4.235,50
16 2.354,50 2.907,30 3.399,20 3.866,40 4.417,10
17 2.447,80 3.018,90 3.520,30 4.019,00 4.599,20
18 - - - - 4.851,20
„§ 52b
Dienstzulagen
in der in den Gehaltsstufen ab der
Dienstzu- 2 bis 9 10 bis 13 Gehalts-
lagengruppe stufe 14
Euro
I 757,60 809,90 859,90
II 682,00 729,60 773,70
III 605,90 648,40 687,80
IV 529,80 567,00 602,50
V 454,70 485,70 515,80
in der in den Gehaltsstufen ab der
Dienstzu- 1 bis 8 9 bis 12 Gehalts-
lagengruppe stufe 13
Euro
I 555,70 593,90 630,60
II 517,60 553,80 587,50
III 426,00 456,20 483,60
IV 379,30 405,90 431,40
V 255,20 272,30 289,00
VI 212,50 227,00 241,00
in der in den Gehaltsstufen ab der
Dienstzu- 1 bis 8 9 bis 12 Gehalts-
lagengruppe stufe 13
Euro
I 269,50 294,30 317,30
II 227,40 246,90 263,60
III 189,70 205,30 219,10
IV 158,30 172,10 182,50
V 114,10 123,10 131,30
„(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Hauptstückes sind
„(4) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 3 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag einschließlich allfälliger Frühstückskosten.“
„§ 76
Reisebeihilfe
Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.“
„(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.“
„(3) Liegt die Teilnahme eines der in § 54 Abs. 6 Z 1 oder 3 angeführten Haushaltsmitglieder an einer Dienstreise nach § 77 Abs. 1 Z 1 oder 2 im Dienstinteresse, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für diese mitreisende Person.“
„§ 85
Reisekostenersatz
(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
(2) Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.“
„(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.“
„§ 88
Umzugsvergütung
(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Unterabschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt für die Beamtin oder den Beamten
(3) Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.“
„(1) Der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie oder er Anspruch auf Übersiedlungsgebühren hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantritts im neuen Dienstort an bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten hervorgeht, dass sie oder er nicht beabsichtigt, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.“
„(1) Der Reisekostenersatz nach § 85 Abs. 1 Z 2 gebührt auch
„(3) Der Ersatz der in § 78 Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.“
„§ 94
Ansprüche bei außerordentlichen Ereignissen
(1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 85 Abs. 1 Z 2 für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.
(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.
(4) Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.“
„(3) In dem in § 93 Abs. 1 Z 2 genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.“
„§ 112a
Aufhebung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2002
Die Verordnung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, LGBl. Nr. 35/2002, tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.“
„§ 118a
Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland
Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung auf Grund des § 80 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 ist die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Landesbeamtinnen, Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten die Beträge der Gebührenstufe 2b anzuwenden sind.
§ 118b
Jubiläumszuwendung
Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 wirksam wird, ist § 31 Abs. 4 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 31 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirkungslos.“
„§ 120
Weitergelten von Verordnungen als Landesgesetze
Die Verordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001, gilt solange als Landesgesetz weiter, bis die auf Grund dieses Gesetzes erlassene gleichartige Verordnung in Kraft tritt.“
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 treten in Kraft:
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