Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Änderung
LGBL_BU_20120427_27Burgenländische Gemeindeordnung 2003, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2012 Stück 16
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 1. März 2012, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 33/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 66a
Mittelfristiger Finanzplan
(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die das nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011), LGBl. Nr. 72/2011, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt. Nähere Regelungen zur Erstellung des mittelfristigen Finanzplans entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011 werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.“
„(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen:
„(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011), LGBl. Nr. 72/2011, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.“
„(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.
(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde sind dieser zwei Ausfertigungen des Voranschlags oder Voranschlagsentwurfes und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.“
5a. § 72 Abs. 2 lautet:
„(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011), LGBl. Nr. 72/2011, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, und
die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt.“
„§ 73
Gewährung von Darlehen und Übernahme von Haftungen
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
(2) Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2011, LGBl. Nr. 72/2011) erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist.“
„(3) Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2012 haben die Gemeinden den mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen.
(4) Verordnungen aufgrund der § 66a Abs. 2 und § 73 Abs. 3 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 99 genannten Zeitpunkt.“
„§ 99
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 20 Abs. 1, § 66a, § 68 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 72 Abs. 2, § 73, § 75 Abs. 1 und § 97 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 27/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
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