Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2012
LGBL_BU_20120419_24Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2012 Stück 14
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. April 2012, mit der die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005 geändert wird (Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2012)
Auf Grund der §§ 7, 11, 13, 19, 22, 26, 36, 40 und 46 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2012, wird verordnet:
Die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005, LGBl. Nr. 20, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2009, wird wie folgt geändert:
„(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht. Angebaute Gebäude sowie Nebengebäude, die für berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet und nicht für Wohnnutzzwecke geeignet sind, sind nicht zu berücksichtigen. Offene Stiegenhäuser, offene Balkone, Terrassen und Loggien zählen nicht zur bebauten Fläche.“
„(1) Außer in den Bereichen Eigenheime und Reihenhäuser ist auf Menschen mit speziellen Bedürfnissen wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderung insofern im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 Bgld. WFG 2005 Bedacht zu nehmen, als bauliche Barrieren innerhalb und außerhalb des Gebäudes vermieden werden müssen. Wird ein Personenaufzug eingebaut, muss dieser stufenlos erreichbar sein, einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen, eine für einen Rollstuhl samt Begleitperson ausreichend bemessene Kabinengröße aufweisen und aus einer sitzenden Stellung bedient werden können. Werden Wohnbauförderungsmittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit beantragt, hat die Ausführung nachweislich gemäß der ÖNORM B 1600 über „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen“, herausgegeben am 1. Mai 2005 vom Österreichischen Normungsinstitut, zu erfolgen.“
„(2) Außer im Bereich der Eigenheime ist bei der Errichtung von Gebäuden auf Menschen mit speziellen Bedürfnissen wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderung ergänzend zu Abs. 1 und unabhängig von der Beantragung von Wohnbauförderungsmittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit jedenfalls durch folgende Maßnahmen Bedacht zu nehmen:
„(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und bei Reihenhäusern ist für die positive Erledigung eines Förderungsansuchens erforderlich, dass neben der Erfüllung aller technischen Voraussetzungen bei Bauvorhaben
„bis 31. Dezember 2009 40 30
bis 1. Jänner 2010 40 25“
somit die Wortfolge:
„bis 31. Dezember 2009 70 50“
„(7) Beim erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge einer Errichtung gemäß § 19 Bgld. WFG 2005 stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme - unbeschadet einer ergänzenden Fördermöglichkeit gemäß § 41 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 - eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung dar. Bei der Errichtung von Eigenheimen ist der Einsatz von Heizungssystemen auf Basis der Öl-Brennwerttechnik für Ansuchen bis 31. Dezember 2012 zulässig, wenn eine Kombination mit einer thermischen Solaranlage vorgesehen wird und die ab dem 1. Jänner 2012 vorgesehenen Energiekennzahlen gemäß Abs. 5 nachgewiesen werden, wobei hierbei die Einschränkung gemäß § 41 Abs. 1a Bgld. WFG 2005 entsprechend zu berücksichtigen ist. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt (mangels Sonneneinstrahlung) die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Wohnhausanlagen (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten) und Wohnheimen ist ein Gesamtenergiekonzept unter besonderer Berücksichtigung der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen (wie zB Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid und Schwefeldioxid) anzuschließen.“
„(3) Von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist ein Schätzgutachten einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Gebäudewert und den Wert der Liegenschaft vorzulegen. Wenn der Kaufvertrag auch andere Gebäude (-teile), Bauten oder Bauwerke umfasst, ist im Schätzgutachten der auf die förderbare Nutzfläche bezogene Wert gesondert auszuweisen. Wird von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber kein Schätzgutachten vorgelegt, kann die Förderhöhe unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 auf Basis des Kaufpreises ermittelt werden, wobei unter Heranziehung des vorgelegten Energieausweises die sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Höchstbeträge anzuwenden sind:
Energiekennzahl Pauschalbetrag in Euro
(nicht interpoliert)
Tabelle nicht darstellbar
„(2) Je nach dem Grad der prozentuellen Unterschreitung (Verbesserung gegenüber dem nach § 3 Abs. 5 erforderlichen Sollwert) werden bei der Errichtung nach § 19 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 Punkte nach folgenden Tabellen ermittelt:
Errichtung von Eigenheimen
Tabelle nicht darstellbar
Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen,Reihenhäusern und Gruppenwohnbauten
Tabelle nicht darstellbar
„(3) Je nach dem Grad der prozentuellen Unterschreitung (Verbesserung gegenüber dem nach § 3 Abs. 6 erforderlichen Sollwert) werden bei der umfassenden Sanierung nach § 30 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 Punkte nach folgenden Tabellen ermittelt:
Umfassende Sanierung von Eigenheimen
Tabelle nicht darstellbar
Umfassende Sanierung von Wohnungen, Wohnheimen,Reihenhäusern und Gruppenwohnbauten
Tabelle nicht darstellbar
„(6) Für ein Eigenheim mit mehr als einer Wohneinheit kann die Förderung nur ein Mal in der sich aus § 34 Abs. 1 ergebenden Höhe bezogen werden.“
„§ 36a
Verweisungen
In dieser Verordnung enthaltene Verweisungen auf das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1, gelten als Verweise auf dieses Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2012.“
„(5) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 24/2012 wird Folgendes festgelegt:
„(2) Die Verordnung LGBl. Nr. 24/2012 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2011/631/A).“
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