Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft, Änderung
LGBL_BU_20120215_11Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2012 Stück 6
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Feber 2012, mit der die Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Aufgrund des § 94g Abs. 2 Z 3 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010, wird verordnet:
Die Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74/2002, wird wie folgt geändert:
„6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 47 Übergangsbestimmungen
§ 48 Umsetzungshinweise
§ 49 Inkrafttreten”
„§ 41
Erst-Helferinnen und Erst-Helfer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen und Erst-Helfer):
(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfer anwesend ist. Erst-Helferin oder Erst-Helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.“
„§ 44a
Für die Evakuierung der Dienstnehmerinnen undDienstnehmer und für die Brandbekämpfungzuständige Personen
(1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach § 45 dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 88c Abs. 2 LArbO benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c LArbO oder der Informationspflicht nach § 15 dieser Verordnung.“
„Schlussbestimmungen”
„Umsetzungshinweise“
„§ 49
Inkrafttreten
Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, die §§ 41, 44a, § 45 Abs. 6, die Überschriften zum 6. Abschnitt und zu § 48 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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