Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, Änderung
LGBL_BU_20120127_8Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2012 Stück 4
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 48
Wählbarkeit
In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 1 und 4, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.“
„(3) Die Änderungen des § 21 Abs. 2 dritter Satz, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 25 Abs. 4 Z 1 und letzter Halbsatz, § 47 Z 1, §§ 48, 52 Abs. 1 zweiter Satz, § 103 Abs. 2 und § 109 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
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