Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, Änderung
LGBL_BU_20120124_6Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2012 Stück 3
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. November 2011, mit dem das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBI. Nr. 46/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Förderung der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von Wasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen wird ein Fonds gebildet.“
„(4) Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
„(1) Förderungen des Fonds bestehen aus der Gewährung von
„(1) Das Darlehen hat - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 - bis zu 25 % der Kosten für die Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Sanierung der betreffenden Anlage zu betragen.“
„(1) Der nicht rückzahlbare Beitrag hat unbeschadet des Abs. 2 bei Wasserversorgungsanlagen höchstens 10 % und bei Abwasserbeseitigungsanlagen höchstens 20 % der Kosten für die Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Sanierung der betreffenden Anlage zu betragen.“
„(3) Förderungswerbenden, die nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 30/1991 geltenden Rechtslage für die Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Sanierung von Abwasserbeseitigungsanlagen einen nicht rückzahlbaren Beitrag von weniger als 20 % der Gesamtkosten des jeweiligen Vorhabens erhalten haben, ist jährlich über Antrag ein nicht rückzahlbarer Beitrag in der Höhe von bis zu 10 % des nachweislich entsprechend dem Tilgungsplan im abgelaufenen Finanzjahr geleisteten Annuitätendienstes an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu gewähren.“
„(2) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, sowie § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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