Datum der Kundmachung
23.01.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2012 Stück 2
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Jänner 2012, mit der das Schongebiet Neufeld an der Leitha zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird (Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011)
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen in Neufeld an der Leitha des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in den Gemeinden Neufeld an der Leitha, Steinbrunn und Zillingtal das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinden Neufeld an der Leitha, Steinbrunn und Zillingtal. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist in den als Anlage 2 und 3 bezeichneten Lageplänen (Teilgebiet 1, Katastralgemeinde Neufeld an der Leitha, und Teilgebiet 2, Katastralgemeinde Steinbrunn und Katastralgemeinde Zillingtal) dieser Verordnung im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Die Größe des Schongebiets beträgt 2,60 km2.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht:
§ 5
Verbote
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
§ 6
Strafbestimmungen
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011, bestraft.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zugleich mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Mai 1967, betreffend die Festlegung eines Grundwasserschongebietes in Neufeld an der Leitha, LGBl. Nr. 17/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, außer Kraft.
(3) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1, 2 und 3 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Neufeld an der Leitha, Steinbrunn und Zillingtal, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1, 2 und 3 auch im Internet unter http://egovernment.bgld.gv.at./landesrecht abrufbar.
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