Burgenländisches Veranstaltungsgesetz, Änderung
LGBL_BU_20120110_2Burgenländisches Veranstaltungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.01.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2012 Stück 1
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Oktober 2011, mit dem das Burgenländische Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 2
Veranstalterin oder Veranstalter
Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt sowie jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten gemäß § 8b. Im Zweifel hat als Veranstalterin oder Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.“
„(1) Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften erteilt werden.“
„(3) Juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür eine verantwortliche Person bestellt haben, die den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht.“
„IV. Abschnitt“, „V. Abschnitt“, „VI. Abschnitt“, „VII. Abschnitt“, „VIII. Abschnitt“, „IX. Abschnitt“, „X. Abschnitt“ und „XI. Abschnitt“; der III. Abschnitt (neu) lautet wie folgt:
„III. Abschnitt
Glücksspielautomaten und Automatensalons
§ 8a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
§ 8b
Ausspielbewilligung
(1) Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Dabei darf einer Bewilligungswerberin nur jeweils eine der nachfolgenden Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland erteilt werden:
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die
(3) Die Bewilligung ist schriftlich mit Bescheid zu erteilen, wobei eine Bewilligungswerberin, welcher eine Bewilligung erteilt wird, jeweils nur eine der insgesamt drei Ausspielbewilligungen erhalten darf. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
(4) Bei der Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten gemäß Abs. 3 Z 4 darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1 200 Einwohnerinnen und Einwohner im gesamten Bundesland Burgenland nicht überschritten werden. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Bundeslandes Burgenland bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. Hiefür ist von der Landesregierung eine Bewertungskommission einzurichten, wobei alle Mitglieder derselben von der Landesregierung durch kollegiale Beschlußfassung im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung zu bestellen sind. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder der Abteilung 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr, ein Mitglied der Abteilung 3 - Finanzen und Buchhaltung und ein Mitglied der Landesamtsdirektion - Stabstelle Generalsekretariat des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angehören müssen. Als weiteres Mitglied ist ein Experte aus dem Bereich des Vergaberechts zu bestellen.
(5a) Die Bewertungskommission beschließt bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit ihre Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen ebenso der Anwesenheit aller Mitglieder und der einfachen Mehrheit der Stimmen.
(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.
(7) Die Bewilligungsinhaberin hat bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist in Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesministerium für Finanzen ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.
(8) Die Landesregierung hat die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen von jedem Verfahren über die Vergabe einer Ausspielbewilligung bei Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu verständigen.
§ 8c
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
(1) Liegen nach Erteilung der Bewilligung die Voraussetzungen gemäß § 8b Abs. 2 nicht mehr vor oder verletzt die Bewilligungsinhaberin Bestimmungen dieses Abschnitts oder die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, so hat die Landesregierung
(2) Bei Verstoß einer Bewilligungsinhaberin gegen die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen oder gegen die Auflagen im Bewilligungsbescheid sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Abs. 1 an die Landesregierung stellen.
(3) Werden Mängel bei einem Automatensalon oder einer Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung festgestellt, hat die Behörde mit Bescheid der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Verfügungsberechtigten des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit aufzutragen, diese Mängel zu beheben oder - wenn erforderlich - den Automatensalon oder Aufstellungsraum bis zur Behebung der Mängel zu sperren. Die Besucherinnen oder Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung oder bei Sperre den Automatensalon oder die Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung sofort zu verlassen. Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten durchzusetzen.
§ 8d
Erlöschen der Ausspielbewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt
(2) In den Fällen der Z 3 und 4 hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben.
§ 8e
Automatensalons
(1) Bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons ist unbeschadet sonstiger Bewilligungen eine Standortbewilligung der Landesregierung nach § 8f für jeden einzelnen Automatensalon erforderlich.
(2) Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten müssen zum Standort einer Spielbank im Sinne des Glücksspielgesetzes mindestens 15 Kilometer Luftlinie entfernt sein; zudem dürfen im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten keine weiteren Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden. Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung.
(3) Die Entfernung des Standortes eines Automatensalons von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter Luftlinie (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
(4) Automatensalons dürfen nur in gekennzeichneten Gebäuden oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes in der Anzahl von mindestens 10 und höchstens 20 Glücksspielautomaten betrieben werden.
§ 8f
Bewilligung des Standorts für Automatensalons
(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon kann nur einer Inhaberin einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5) Die Bewilligung erlischt durch
(6) Jede Auflassung eines bewilligten Standortes ist von der Bewilligungsinhaberin der Landesregierung vor Auflassung zu melden. Die Landesregierung hat die örtlich zuständige Straf- und Überwachungsbehörde sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen über die Erteilung und zeitgerecht vor der Erlöschung einer Standortbewilligung zu verständigen.
(7) Die zuständige Geschäftsleiterin oder der zuständige Geschäftsleiter hat während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein oder für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(8) Als verantwortliche Person gemäß Abs. 7 darf nur bestellt werden, wer
(9) Die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Landesregierung fest, dass die Voraussetzung für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung durch Bescheid zu untersagen.
§ 8g
Einzelaufstellung
(1) Die Einzelaufstellung ist nur in Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 hat. Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten hat hiebei in einem gesonderten, entsprechend gekennzeichneten Raum zu erfolgen, zu dem Minderjährige keinen Zutritt haben dürfen.
(2) Die Entfernung der Betriebsräumlichkeiten von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter Luftlinie (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
§ 8h
Bewilligung von Glücksspielautomaten
(1) Die Aufstellung und der Betrieb eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Adresse des Automatensalons, bei Einzelaufstellung die Adresse der Betriebsräumlichkeiten sowie der Name der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners, sind dem Antrag auf Bewilligung beizulegen.
(2) Die Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und der Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen kann diese auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligungsdauer darf 10 Jahre nicht übersteigen.
(4) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie gemäß § 5 Abs. 7 Z 5 GSpG der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(5) Der Zeitpunkt der Aufstellung und der erstmaligen Inbetriebnahme jedes bewilligten Glücksspielautomaten ist von der Bewilligungsinhaberin der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zeitgerecht vor der Inbetriebnahme zu melden.
§ 8i
Änderung und Erlöschen der Bewilligung vonGlückspielautomaten
(1) Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme ist der Landesregierung unter Erfüllung der Kriterien des § 8h Abs. 2 Z 1 vor Inbetriebnahme anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung; diese Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird.
(2) Die Bewilligung erlischt durch
(3) Die Bewilligungsinhaberin hat jede Entfernung eines bewilligten Glücksspielautomaten von seinem Standort der Landesregierung vor der Entfernung bekanntzugeben.
(4) Die Landesregierung hat jede Änderung oder jedes Erlöschen der Bewilligung von Glückspielautomaten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich nach der Bekanntgabe bekanntzugeben.
§ 8j
Besuch eines Automatensalons
(1) Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen § 40 Abs. 1 des Bankwesengesetzes entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität der Besucherin oder des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Ein entsprechendes Zutrittssystem ist einzurichten, welches auch eine Kontrolle der Spielzeiten ermöglicht.
(2) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon verboten. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich zu diesen Räumlichkeiten durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
(3) Die Geschäftsleitung eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automatensalons ausschließen. Die Geschäftsleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht wiederkehrend alle drei Jahre zu schulen.
(4) Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Geschäftsleitung wie folgt vorzugehen:
(5) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung der Spielerin oder des Spielers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Geschäftsleitung besteht nicht.
(6) Verletzt die Geschäftsleitung ihre vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt die Spielerin oder der Spieler durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Die Haftung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen der Spielerin oder des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.
(7) Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung der Bewilligungsinhaberin besteht nicht, sofern die Spielerin oder der Spieler bei ihrer oder seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
(8) Den Besucherinnen oder den Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(9) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 8 mit sich führt, so hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.
§ 8k
Maßnahmen bei Einzelaufstellung
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass an den Glücksspielautomaten in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung nur volljährige Personen spielen, die ihre Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen haben. Dieses System muss auch eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglichen. Die Glücksspielautomaten dürfen nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben. Auf dieses Zutrittsverbot ist im Eingangsbereich zu diesen Räumlichkeiten durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner haben für jede Spielerin und jeden Spieler eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielerin oder des Spielers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist sicherzustellen, dass pro Spielerin oder Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Spielerin oder einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für eine Spielerin oder einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Spielerin oder einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(3) Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin dies zu melden. Die Bestimmungen des § 8j Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.
(4) Der Spielerin oder dem Spieler ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner diese Person vom Spiel an den aufgestellten Glücksspielautomaten auszuschließen.
§ 8l
Spielverlauf und Spielprogramme
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, wenn
(2) Ein am Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Einzelaufstellung von bis zu drei Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners, wenn
(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ist am Glücksspielautomaten anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie und Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 % bis 95 %, bei Einzelaufstellung in einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf. Werden der Spielerin oder dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie und Einzelspielen, bei Aufstellung in Automatensalons über 95 %, bei Einzelaufstellung über 92 % liegen.
(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
§ 8m
Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung
(1) Die Bewilligungsinhaberin, die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter und die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art ihres Erachtens besonders nahe liegt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
(2) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass die Besucherin oder der Besucher eines Automatensalons oder einer Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter oder die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner die Besucherin oder den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit dem gemäß § 40 Abs. 2 Bankwesengesetz erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch des Automatensalons bzw. das Spiel an den Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.
(3) Ergibt sich bei der für die Überprüfung zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs. 4 Bankwesengesetz nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Geldwäschemeldestelle hat der Bewilligungsinhaberin Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
§ 8n
Pflichten der Bewilligungsinhaberin
(1) Sämtliche Glückspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 GSpG an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist von der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass
(3) Gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse hat die Bewilligungsinhaberin eine entsprechende Sicherung zu installieren.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage hat sie diese an den Standorten den Spielerinnen und Spielern kostenfrei auszuhändigen.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
§ 8o
Spielgeheimnis
(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter, Beschäftigte sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
§ 8p
Besuchs- und Spielordnung
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat für Glücksspielautomaten, die in Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners aufgestellt sind, eine Spielordnung zu erlassen, für die die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 sinngemäß gelten.
(3) Die Besuchs- und Spielordnung ist vor Anschlag im Automatensalon sowie der Betriebsräumlichkeit der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners der Landesregierung bekanntzugeben und darf die Vorschriften dieses Landesgesetzes nicht verletzen.
§ 8q
Behörden
(1) Behörden im Sinne des III. Abschnitts sind
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(3) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Abschnitt Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.
§ 8r
Mitwirkung von Organen des öffentlichenSicherheitsdienstes bei der Vollziehung
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unbeschadet der Bestimmungen des § 22 an der Vollziehung der § 8c Abs. 3, §§ 8s und 25 mitzuwirken durch
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Abschnitts im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
§ 8s
Überprüfung
(1) Die Organe der Behörde, die von ihr beigezogenen Sachverständigen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen des III. Abschnitts zu überprüfen und so zu diesem Zweck Automatensalons, Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Abschnitt unterliegt, zu betreten.
(2) Den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungsbescheide und sonstigen Aufzeichnungen vorzulegen.
(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellortes mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen sowie die Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Spielprogramme auszuhändigen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechtes einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.“
„§ 25
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 und 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielautomaten unterliegt auch der darin befindliche Inhalt dem Verfall.
(5) Glücksspielautomaten und alle an solche Automaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt als verfallen erklärt werden.“
„(5) Die im Gesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2012 vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH bestehen erst, wenn seitens der Bundesrechenzentrum GmbH eine Anbindung tatsächlich möglich ist.
(6) Das Gesetz LGBl. Nr. 2/2012 wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2011/303/A).“
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