Datum der Kundmachung
10.01.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2012 Stück 1
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Oktober 2011, mit dem die Gemeindewahlordnung 1992 geändert wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 2011)
Der Landtag hat beschlossen:
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:
„§ 18
Ausschluss vom Wahlrecht
(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
(2) Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (§ 21 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.“
„§ 19
Wählbarkeit
(1) Zum Gemeinderat wählbar sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (§§ 18 und 19a) und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.
(3) Bewerber für die Wahl zum Gemeinderat, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben im Zuge der Einbringung der Wahlvorschläge (§ 31) zudem schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben. Hegt die Gemeindewahlbehörde Zweifel am Inhalt einer solchen Erklärung, so kann sie den betreffenden Bewerber auffordern, eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, in der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(4) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.“
„§ 19a
Ausschluss von der Wählbarkeit
(1) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.“
„(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muss. An Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.“
„§ 30c
Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten
(1) Wahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Eine vorgelegte Vollmacht ist in Kopie der Übernahmebestätigung oder dem Aktenvermerk anzuschließen. Der Antragsteller ist über die persönliche Ausfolgung der Wahlkarte schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und an wen die Wahlkarte ausgefolgt wurde und diese ist auf dem Postweg zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg ausschließlich zu eigenen Handen zuzustellen. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbands eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten ist die Wahlkarte mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
(3) Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den § 30b Abs. 1 und § 30c Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.“
„(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte mittels des ausgefolgten Überkuverts an die zuständige Gemeinde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
„(5) Die §§ 18, 19, 19a , 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 30b Abs. 1 und 3, §§ 30c, 31 Abs. 4 Z 2 und 3, § 38 Abs. 3 Z 2, § 55a Abs. 2 und 3, § 57 Abs. 3 und 5, § 73 Abs. 1 und 3, § 81 Abs. 1, § 95 Abs. 2 sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 2, 5 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
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