Datum der Kundmachung
21.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/2011 Stück 43
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. September 2011, mit dem das Bgld.
Kurzparkzonengebührengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2006, wird wie folgt geändert:
„§ 5
Auskunftspflicht
Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 13 zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.“
„(2) Die Gemeinden werden ermächtigt durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr zu bestimmen, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die von der Ausnahme betroffenen Fahrzeuge zu kennzeichnen sind.“
„(3) Die §§ 5 und 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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