Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, Änderung
LGBL_BU_20111118_62Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.11.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2011 Stück 36
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 2011, mit der die Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2010, wird verordnet:
Die Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 31/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) Für Anträge auf Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 1, auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Bgld. VergRSG, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben 219 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 657 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 328 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 438 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 328 €
Geistige Dienstleistungen 383 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 657 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 383 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 2 736 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 875 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge 5 472 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 751 €“
„(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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