Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, Änderung
LGBL_BU_20110909_56Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.09.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2011 Stück 31
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2011, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2008, wird wie folgt geändert:
„(6) Ändert sich die Zahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler gemäß Abs. 1 bis 3 um weniger als fünf Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nach dem 1. Oktober des jeweiligen Unterrichtsjahres, dürfen keine Klassenteilungen oder Klassenzusammenlegungen während dieses Unterrichtsjahres vorgenommen werden.“
„(6) Ändert sich die Zahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler gemäß Abs. 1 und 2 um weniger als fünf Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nach dem 1. Oktober des jeweiligen Unterrichtsjahres, dürfen keine Klassenteilungen oder Klassenzusammenlegungen während dieses Unterrichtsjahres vorgenommen werden.“
„(5) Ändert sich die Zahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler gemäß Abs. 1 um weniger als fünf Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nach dem 1. Oktober des jeweiligen Unterrichtsjahres, dürfen keine Klassenteilungen oder Klassenzusammenlegungen während dieses Unterrichtsjahres vorgenommen werden.“
„(12) Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium) zu untersagen, wenn
„(3) Der Landesschulrat kann durch Verordnung zwei zwischen unterrichtsfreien Tagen fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Darüber hinaus kann der Landesschulrat durch Verordnung in besonderen Fällen zwei weitere Schultage schulfrei erklären.“
„(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesschulrates die Dauer der Lehrgänge zu bestimmen. Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, unterschritten würde, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates
„(5) Die Änderungen des § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 38 Abs. 12 und 13, § 51 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.“
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