Datum der Kundmachung
18.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2011 Stück 29
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2011 über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (L-VOPST)
Auf Grund der § 3 Abs. 6, §§ 6, 7, 8, 11, 12, 14, 18 Abs. 2 Z 4, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 31 Abs. 5, § 36 Abs. 1, §§ 63, 66, 67, 69 Z 3, 5 und 6 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich, Umsetzungshinweis
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 38, umgesetzt.
§ 2
Anwendung von Bestimmungen der VOPST
(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung optische Strahlung - VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sind mit Ausnahme der §§ 11, 12 und 13 in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
soweit im auf Bestimmungen der diese Verweisungen
als solche auf die
jeweils
entsprechenden
Bestimmungen der
§ 4 Abs. 4 Z 3 § 5 § 12
§ 5 Abs. 5 § 4 Abs. 4 und 5 § 11 Abs. 4 und 5
§ 6 Abs. 1 §§ 12 und 14 §§ 6 und 8
§ 6 Abs. 2 § 13 § 7
§ 7 Abs. 2 § 7 § 5
§ 7 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 3
§ 10 §§ 4, 5, 12 bis 15, 33
Abs. 5, 66, 69 und 70 §§ 11, 12, 6 bis
8, 14, 31 Abs. 5,
§§ 63, 66 und 67
VOPST des ArbeitnehmerInnen- Bgld. BSchG 2001
schutzgesetzes (ASchG) zu verstehen sind
verwiesen wird, und
(2) Verweise auf die VOPST beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 3
Gesundheitsüberwachung
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung von künstlicher optischer Strahlung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung sicherzustellen.
(2) § 5 Abs. 1 Z 4 sowie die auf Untersuchungen bei Einwirkungen durch künstliche optische Strahlung Bezug nehmenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass die arbeitsmedizinische Betreuung (§§ 70 bis 74 Bgld. BSchG 2001) Zugang zu den Ergebnissen der Risikobewertung (§§ 4 und 5 VOPST) hat. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.
(4) Wurde im Rahmen der Risikobewertung (§§ 4 und 5 VOPST) festgestellt, dass Bedienstete einer Exposition oberhalb der Expositionsgrenzwerte (§ 3 VOPST) ausgesetzt sind oder bei einzelnen oder mehreren von ihnen bestimmte gesundheitsschädliche Auswirkungen (einschließlich Krankheiten) auftreten, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung zurückzuführen sind, hat der Dienstgeber eine ärztliche Untersuchung nach § 49 Bgld. BSchG 2001 sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass
§ 4
Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
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