Datum der Kundmachung
16.06.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2011 Stück 25
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Mai 2011, mit der das Schongebiet Purbach am Neusiedler See zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der in der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See bestehenden Brunnenanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See und in der Gemeinde Breitenbrunn am Neusiedler See das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Purbach am Neusiedlersee, Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See, und der KG Breitenbrunn, Gemeinde Breitenbrunn am Neusiedler See. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist im als Anlage 2 bezeichneten Lageplan, bestehend aus dem Detaillageplan Schongebiet Purbach Südwest, dem Detaillageplan Schongebiet Purbach Mitte und dem Detaillageplan Schongebiet Purbach Nordost, dieser Verordnung im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Die Größe des Schongebiets beträgt 25,645 km2.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (§ 114 WRG 1959):
§ 5
Verbote
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
§ 6
Strafbestimmungen
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Purbach am Neusiedler See und Breitenbrunn am Neusiedler See, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1 und 2 auch im Internet unter http://egovernment.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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