Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung
LGBL_BU_20110607_42Burgenländische Heimhilfeausbildungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2011 Stück 23
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2011 über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer (Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung - Bgld. HAV)
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Prüfungen für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer.
(2) Weiters werden die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer sowie deren Fortbildung geregelt.
§ 2
Ausbildungseinrichtungen
(1) Ausbildungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung von Ausbildungseinrichtungen für Heimhelferinnen und Heimhelfer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
§ 3
Aufsicht
(1) Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Ihr steht das Recht zu, die Einrichtungen in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.
(2) Den mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Personen sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ihnen jederzeit der Zutritt zu den Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung zu gestatten und ihnen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist bescheidmäßig vorzuschreiben. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.
§ 4
Ausbildungsziel
Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, Heimhelferinnen und Heimhelfer in die Lage zu versetzen, betreuungsbedürftigen Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne einer Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe beizustehen. Weiters sind die Heimhelferinnen oder Heimhelfer zu schulen, die Betreuung bei der Basisversorgung einschließlich der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln zu unterstützen.
§ 5
Stundenausmaß
(1) Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.
(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fachsozialbetreuerin oder Diplom- oder Fachsozialbetreuer, Heimhelferin oder Heimhelfer usw.) durchzuführen.
(3) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
(4) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.
(5) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10 vH der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20 vH in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.
(6) Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten zu absolvieren.
§ 6
Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte und folgende Unterrichtseinheiten aufzuweisen:
Dokumentation 4 UE
Ethik und Berufskunde 8 UE
Erste Hilfe 20 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
Grundpflege und Beobachtung (UBV) 60 UE
Grundzüge der Pharmakologie (UBV) 20 UE
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre
und Diätkunde 8 UE
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (UBV) 20 UE
Haushaltsführung 12 UE
Grundzüge der Gerontologie 10 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26 UE
Grundzüge der sozialen Sicherheit 6 UE
(2) In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:
§ 7
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Von den 200 Stunden sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß §§ 35 und 36 Bgld. SHG 2000 zu absolvieren.
(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht, sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.
(3) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(4) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
(5) Eine praktische Ausbildung darf ein Mal wiederholt werden.
§ 8
Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Grundpflege und Beobachtung“ oder „Haushaltsführung“ unterrichtet haben muss.
(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
(4) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
(5) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist:
(6) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele oder in Form von Einzelfragen pro Fach zu erfolgen.
(7) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(8) Die Abschlussprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.
§ 9
Qualifikationsnachweis
Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat ein Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich absolviert hat, und einen Ausbildungsnachweis, der das Ausmaß der Unterrichtseinheiten und Praktikumsstunden in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Praktikumsbereichen beinhaltet, auszustellen und beides mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 10
Nichtantreten zur Abschlussprüfung
(1) Ist eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, verhindert zur Abschlussprüfung anzutreten, hat sie oder er die Abschlussprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer zu der Abschlussprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 1 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.
(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.
§ 11
Abschlussprüfungsprotokoll
(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere zu enthalten hat:
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 12
Anpassungslehrgang
(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Bgld. SBBG sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht bzw. an den notwendigen Praktika verpflichtet.
(2) Sie dürfen im Rahmen ihrer Praktika nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß § 8 zu beurteilen.
(4) Wird ein Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf er höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrgangs nicht zulässig.
(5) Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des Anpassungslehrgangs zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Leitung der Heimhilfeausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 13
Fortbildung
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrgangs sind 16 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.
§ 14
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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