Burgenländische Sägeräteverordnung
LGBL_BU_20110603_41Burgenländische SägeräteverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.06.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2011 Stück 22
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Mai 2011 betreffend Sägeräte (Burgenländische Sägeräteverordnung)
Auf Grund des § 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2010, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabtriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifzierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabtrift erreicht wird.
§ 3
Maßnahmen
Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:
§ 4
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/0058/A).
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