Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, Änderung
LGBL_BU_20110526_40Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2011 Stück 21
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. März 2011, mit dem das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963 geändert wird
Der Landtag hat - teilweise in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 - beschlossen:
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 21
Kurtaxe
(1) Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen Kurtaxen eingehoben, die sich aus einem Grundbetrag und einem Marketingbeitrag zusammensetzen.
(2) Der Grundbetrag der Kurtaxe gemäß § 25 Abs. 1 fließt zu 70 % dem Kurfonds, zu 20 % den die Kurtaxen einhebenden Gemeinden und zu 10 % dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ (§ 17 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung) zu.
(3) Der Marketingbeitrag gebührt zur Gänze dem Landesverband „Burgenland Tourismus“.
(4) Der Grundbetrag darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Kurgäste bestimmten Einrichtungen verwendet werden.
(5) Der Marketingbeitrag ist ausschließlich für Werbemaßnahmen des burgenländischen Tourismus zu verwenden.“
„(4) Von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung innerhalb des Kurbezirkes nächtigen, ist die Kurtaxe gleichfalls einzuheben.“
„§ 23
Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe
„§ 27
Abführung der Kurtaxen durch die Gemeinden
Die Gemeinden haben jeweils am Monatsende 70 % des bei ihnen eingezahlten Grundbetrags der Kurtaxen an den Kurfonds und 10 % an den Landesverband „Burgenland Tourismus“ (§ 17 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung) abzuführen. Der Marketingbeitrag der Kurtaxen ist zur Gänze an den Landesverband „Burgenland Tourismus“ abzuführen.“
„(5) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere betreffend Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung gelten sinngemäß.“
„(6) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.“
„(3) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.“
„(4) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.“
„(3) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anstaltsordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde von dieser keine Bedenken vorgebracht werden, gilt die Anstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt. Im Falle von Bedenken sind diese dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung unter Setzung einer sechs Wochen nicht übersteigenden Frist zur Behebung aufzutragen. Eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist möglich. Werden die Bedenken nicht binnen der gesetzten Frist behoben, ist die Genehmigung der Anstaltsordnung oder deren Änderung mit Bescheid zu versagen. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.“
„(8) Die vor Inkrafttreten der § 31 Abs. 1, 2 und 4 lit. f und g, § 31 Abs. 5 und 6, § 31a Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1, 3 und 4 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011 den Rechtsträgern von Kuranstalten und Kureinrichtungen erteilten Bewilligungen und Genehmigungen bleiben aufrecht.“
„(5) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011 wird Folgendes festgelegt:
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