Burgenländisches EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG
LGBL_BU_20110407_30Burgenländisches EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.04.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2011 Stück 16
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. Feber 2011 über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Burgenländisches EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19 (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
§ 2
Genehmigung und Untersagung der Teilnahme an einem EVTZ
(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter der Auflage des Ausschlusses oder einer Beschränkung der Haftung gemäß Art. 12 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung erteilt werden.
§ 3
Registrierung
(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz im Burgenland sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind
(2) Auf Grund der Anzeige nach Abs. 1 registriert die Landesregierung gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung die Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland. Zu diesem Zweck richtet sie beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein öffentliches EVTZ-Register ein, welches neben der Satzung auch Angaben über die Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes beinhaltet. In dieses Register kann jedenfalls während der Amtsstunden des Amtes der Burgenländischen Landesregierung von jeder Person Einsicht genommen werden und es ist auf der Internetseite des Landes Burgenland zu veröffentlichen. Auf Verlangen stellt die Landesregierung eine Bestätigung über die Registrierung aus. Über eine Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.
(3) Der Bundeskanzler ist von einer erfolgten Registrierung unverzüglich zu unterrichten.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 2 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(5) Für Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
§ 4
Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit,Auflösung eines EVTZ
(1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet mittels Bescheid über
(2) Gegen Bescheide nach Abs. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
§ 5
Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel
(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Burgenland.
(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen, wenn
(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen.
(4) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
(5) Die Landesregierung kann sich über alle Angelegenheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Landesregierung bestimmt als zuständige Behörde im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g der EVTZ-Verordnung externe unabhängige Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer mittels Bescheid. Die Kosten der zu bestellenden externen unabhängigen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind vom EVTZ zu tragen.
(7) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet gegebenenfalls nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(8) Gegen Bescheide nach Abs. 6 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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