Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2011
LGBL_BU_20110401_29Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.04.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2011 Stück 15
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. März 2011 über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2011)
Auf Grund der §§ 56 bis 58 und 60 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2010, wird verordnet:
§ 1
LKF-Gebühr und amtliche Pflegegebühr
Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt und die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2010, wie folgt festgesetzt:
LKF-Punkt Pflegegebühren
A.ö. Krankenhaus Güssing 1,47 Euro 602,54 Euro
A.ö. Krankenhaus Kittsee 1,47 Euro 602,54 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 1,47 Euro 602,54 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberwart 1,47 Euro 602,54 Euro
A.ö. Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder
in Eisenstadt 1,47 Euro 602,54 Euro
§ 2
Sonderklassezuschlag
In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten
Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur Pflegegebühr verrechnet.
Dieser beträgt pro Pflegetag:
Einbettzimmer Mehrbettzimmer
A.ö. Krankenhäuser Güssing,
Kittsee, Oberpullendorf 155,33 Euro 103,00 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberwart 166,82 Euro 110,60 Euro
A.ö. Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder
in Eisenstadt 166,82 Euro 110,60 Euro
§ 3
Pauschalbetrag für ambulante Leistungen
(1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung 145 Euro und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung 78 Euro beträgt.
(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresversorgungsgesetz zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.
(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet wird, ist ein Betrag von 420 Euro einzuheben.
§ 4
Unterbringungsgebühr
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2010, beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 Euro. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(2) Bei Patientinnen und Patienten, die
(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50 % berechnet.
(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.
§ 5
Kostentragung
(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Gesundheitsfonds im Wege des Hauptverbandes zusammengefasst sind, werden von diesem abgegolten.
(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, wird die LKF-Gebühr gemäß § 1 verrechnet.
(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
§ 6
Kostendeckende LKF-Gebühr und Pflegegebühr
Für den Voranschlag 2011 wurden der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt sowie die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten in folgender Höhe kostendeckend ermittelt:
LKF-Punkt Pflegegebühren
A.ö. Krankenhaus Güssing 1,43 Euro 607,60 Euro
A.ö. Krankenhaus Kittsee 1,19 Euro 410,75 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 1,38 Euro 579,97 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberwart 1,41 Euro 590,55 Euro
A.ö. Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder
in Eisenstadt 1,21 Euro 522,82 Euro
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 27/2010, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2011 ereignet haben.
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