Datum der Kundmachung
23.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2011 Stück 14
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Kukmirn aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird
Auf Antrag der Gemeinde Kukmirn wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; die Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.