Datum der Kundmachung
01.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2011 Stück 10
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Jänner 2011, mit dem das Burgenländische Landes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/1996, wird wie folgt geändert:
„(6) Bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Bedienstetenschutz nach § 8 Abs. 2 lit. a sind dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss
(7) Der Dienststellenausschuss kann seine Befugnisse nach Abs. 6 Z 1 bis 4 an die Sicherheitsvertrauenspersonen der Dienststelle übertragen. Der Beschluss ist den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Dienststellenleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen und wird mit der Verständigung des Dienststellenleiters rechtswirksam.“
„(4) Dem Landespersonalausschuss ist der Tätigkeits- und Wahrnehmungsbericht der Bedienstetenschutzkommission unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.“
„(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörden herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Bedienstetendaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.“
„(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des § 1, die am Tag der Wahlausschreibung dem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des Landes sind.“
„(6) Zu den Beratungen des Dienststellen-(Landespersonal-) ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 sowie zu sonstigen Besprechungen in Personalangelegenheiten, zu denen von dem Vorsitzenden einer im Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuss vertretenen Wählergruppe eingeladen wird, können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachkundige Bedienstete, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Den eingeladenen sachkundigen Bediensteten ist die Teilnahme an der Beratung oder Besprechung zu ermöglichen. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden oder dem der Vorsitzende der Wählergruppe angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.“
„(1a) Die von einem Personalvertreter außerhalb seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.“
„(3) Die Personalvertreter sowie die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen und Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.“
„(2) Das Land trägt bis zu einem Betrag von 10 000 Euro jährlich die Kosten der Reisen innerhalb des Burgenlandes
„(3) Auf die Zuerkennung und Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die für die Landesbediensteten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.“
„Aufsicht über die Personalvertretung
§ 30
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen und von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.
(2) Die Landesregierung hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) Auf das Verfahren vor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.“
„(3) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1, 6 und 7, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 13, § 20 Abs. 1 und 6, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 2 und 3 und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 ist erstmals auf die Mitglieder jener Ausschüsse (Landespersonalausschuss, Dienststellenausschüsse) sowie auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt werden. Auf Verfahren, die am 1. März 2011 bei der Aufsichtsbehörde, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, ist § 30 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“
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