Datum der Kundmachung
24.01.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2011 Stück 2
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. November 2010, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (23. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2009, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen“
„Abschnitt II
Sonderbestimmungen für Spitalsärztinnen und Spitalsärzte
§ 5b
Anwendungsbereich
(1) Dem Entlohnungsschema der Spitalsärztinnen und Spitalsärzte (Entlohnungsschema s) kann nur angehören, wer
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind leitende Ärztinnen und Ärzte (zB Primarärztinnen und Primarärzte, Leiterinnen und Leiter von Fachschwerpunkten).
(3) Auf das Entlohnungsschema s sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Abschnitte I und III anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnitts I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.
(4) § 22 VBG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 5c
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s
Das Entlohnungsschema s umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:
§ 5d
Einreihungserfordernisse
Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s müssen folgende Erfordernisse erfüllt sein:
§ 5e
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas s
(1) Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas s beträgt:
Entlohnungsstufe
Entlohnungsgruppe
s1
s2
s3
s4
1
3.576,2
2.696,1
2.507,2
2.453,3
2
3.576,2
2.696,1
2.560,7
2.507,6
3
3.576,2
2.696,1
2.614,5
2.561,2
4
3.576,2
2.696,1
2.668,8
2.615,3
5
3.576,2
2.750,8
2.722,9
2.670,1
6
3.576,2
2.805,4
2.777,0
2.723,9
7
3.576,2
2.898,2
2.868,8
2.814,7
8
3.576,2
2.992,0
2.961,7
2.895,4
9
3.670,2
3.131,4
3.099,7
10
3.764,2
3.224,2
3.191,5
11
3.887,5
3.317,2
3.283,6
12
4.010,6
3.409,7
3.375,2
13
4.133,0
3.503,2
14
4.293,1
3.596,5
15
4.417,7
3.689,2
16
4.541,7
3.810,8
17
4.666,8
3.932,1
18
4.805,4
4.053,7
19
5.015,2
4.175,4
20
5.164,8
4.297,1
(2) Soweit sich aus den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag keine bessere Einstufung ergibt, beginnt das Monatsentgelt
§ 5f
Vorrückung
(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Im Fall des § 5e Abs. 2 richtet sich die Vorrückung nach dem Tag der Zuweisung der für die Einstufung maßgebenden Verwendung. Es rücken daher zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt vor
(3) Wird einer Spitalsärztin oder einem Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s3, die oder der die Entlohnungsstufe 6 noch nicht erreicht hat, das Diplom-Allgemeinmedizin verliehen, so ist sie oder er ab dem auf den Tag der Verleihung folgenden Monatsersten in die Entlohnungsstufe 6 einzureihen.
(4) Abweichend von Abs. 2 ist auch im Fall des § 5e Abs. 2 für die Vorrückung der Vorrückungsstichtag maßgebend, soweit dies für die Spitalsärztin oder den Spitalsarzt günstiger ist.
§ 5g
Überstellung
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ändern sich durch die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas s weder die Entlohnungsstufe noch der Vorrückungstermin. Fehlt in der neuen Entlohnungsgruppe die der bisherigen Entlohnungsstufe entsprechende Entlohnungsstufe, so ist die Ärztin oder der Arzt in die höchste Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe einzureihen.
(2) Im Fall des Abs. 1 ist § 15a VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung der Ergänzungszulage die Erschwerniszulage gemäß § 5i dem Monatsentgelt zuzurechnen ist.
(3) Wird eine Spitalsärztin oder ein Spitalsarzt in die Entlohnungsgruppe s1 oder s2 oder eine Spitalsärztin oder ein Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin in die Entlohnungsgruppe s3 überstellt, so gebührt
(4) Im Fall des Abs. 3 richten sich Vorrückung und Vorrückungstermin nach § 5f.
§ 5h
Funktionszulage
(1) Fachärztinnen und Fachärzten, die als erste Oberärztinnen oder als erste Oberärzte dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich
(2) Abweichend von § 8a Abs. 1 VBG ist die Funktionszulage dem Monatsentgelt für die Bemessung der Abfertigung und der Jubiläumszuwendung nicht zuzuzählen.
§ 5i
Erschwerniszulage
Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich
§ 5j
Überleitung
(1) Vertragsbedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen und die Voraussetzungen des § 5b Abs. 1 und des § 5d erfüllen, werden mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 in das Entlohnungsschema s übergeleitet. Sie sind dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, die ihrer Verwendung entspricht (§ 5d Z 2). Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der die oder der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
(2) Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im Entlohnungsschema s sind unter Anwendung des § 5g zu ermitteln.
(3) Sondervertragliche Vereinbarungen über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Spitalsärztinnen und Spitalsärzte einschließlich allfälliger sondervertraglicher Zulagenregelungen treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft. Jenen Ärztinnen und Ärzten der Entlohnungsgruppen s1 bis s3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2010 begonnen hat und die am 31. August 2010 eine Abteilungszulage oder eine Zonenzulage in einer der im § 5d Z 2 lit. a bis c angeführten Verwendungen bezogen haben, gebühren diese Zulagen auf die Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Dienstverhältnisses in jener Höhe weiter, in der sie am 31. August 2010 bezogen wurden. Die Höhe der Zulage ändert sich auch im Fall einer Überstellung nicht.
§ 5k
Optionsrecht
(1) Jede und jeder in das Entlohnungsschema s übergeleitete Vertragsbedienstete kann bis zum Ablauf des 31. März 2011 schriftlich erklären, dass auf sie oder ihn weiterhin die das Entlohnungsschema I betreffenden Bestimmungen einschließlich sondervertraglicher Vereinbarungen (§ 5j Abs. 3) anzuwenden sind.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Abs. 1 abgeben, sind ab 1. September 2010 die in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oder der Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich so zu behandeln ist, als wäre er nicht in das Entlohnungsschema s übergeleitet worden.
(3) Rückforderungsansprüchen des Landes, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung einer schriftlichen Erklärung im Sinne des Abs. 1 entstanden sind, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs nicht entgegengehalten werden.“
„Abschnitt III
Schlussbestimmungen und Umsetzungshinweise“
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2011 treten Abschnitt II (§§ 5b bis 5k) und die Einfügung der Abschnittsbezeichnungen ’Abschnitt I’ und ’Abschnitt III’ samt Überschriften am 1. September 2010 in Kraft.“
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