Burgenländische Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011
LGBL_BU_20101220_79Burgenländische Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2010 Stück 41
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Dezember 2010, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorgerinnen und Hausbesorger neu festgesetzt werden (Burgenländische Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7, §§ 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Das monatliche Entgelt für die gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen hat zu betragen:
§ 2
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt der Hausbesorgerin oder dem Hausbesorger ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20 % der im § 1 Z 1 und 2 festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgelts.
§ 3
Der aus den §§ 1 und 2 sich ergebende Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent aufzurunden und von der Hauseigentümerin oder vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin oder den Hausbesorger monatlich im Nachhinein zu leisten.
§ 4
Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin oder des Hausbesorgers oder der bestellten Vertretung zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an die Hausbesorgerin oder den Hausbesorger bzw. deren oder dessen Vertretung ein Sperrgeld zu entrichten, das bei Öffnen des Tores vor Mitternacht 4 Euro, nach Mitternacht 4,5 Euro zu betragen hat.
§ 5
Bestehende, für die Hausbesorgerin oder den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010, LGBl. Nr. 85/2009, außer Kraft.
(3) Das Ausmaß der durch das Inkrafttreten dieser Verordnung bewirkten Erhöhung des monatlichen Entgelts beträgt, auf die geänderten Entgeltanteile bezogen, 2,1 %.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.