Datum der Kundmachung
20.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2010 Stück 41
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. Oktober 2010 über die Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Höhe des Zuschlags
Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Burgenland aus erfolgt, ein Zuschlag in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.
§ 2
Teilung des Ertrags
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:
50 % Land Burgenland
50 % Gemeinden
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil ist vom Land als Leistung des Beitrags der Gemeinden gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, einzubehalten und auf den gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, zu leistenden Beitrag der Gemeinden anzurechnen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
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