Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, Änderung
LGBL_BU_20101217_77Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2010 Stück 40
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. Oktober 2010, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2009, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Sozialhilfe umfasst:
„§ 4
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung sind, dass die hilfsbedürftige Person
(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und
(3) Fremde, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 2 fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sie
(4) Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 Z 1 liegt insbesondere vor bei
(5) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:
(7) Fremden gemäß Abs. 6 kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.“
„(2) Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 hat die oder der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Abs. 1 Z 1 besteht für Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 25 ein Rechtsanspruch. Ansonsten handelt das Land bei Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 Z 1 als Träger von Privatrechten. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat - ausgenommen in Fällen, in denen das Land als Träger von Privatrechten tätig wird - mit Bescheid zu erfolgen.“
„(3) Kein Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld. MSG haben.“
„§ 8
Richtsätze und Geldleistungen
(1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat - sofern es sich nicht um eine einmalige Leistung handelt - unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Ausgangswert für die Höhe der Richtsätze ist der für alleinstehende Ausgleichszulagenbezieherinnen oder Ausgleichszulagenbezieher monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrags zur Krankenversicherung. Die Richtsätze entsprechen der Art und dem Betrag nach den Mindeststandards des § 9 Abs. 2 und 3 Bgld. MSG und sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Richtsätze für alleinstehende und volljährige Personen nach Abs. 1 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung der Kosten für Unterkunft im Ausmaß von 25%. Können die Kosten für Unterkunft mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Bedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so ist die zustehende Leistung zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 um diesen Anteil höchstens jedoch um 25% zu kürzen.
(3) Lebt eine Hilfe suchende Person im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, so wird vermutet, dass sie von diesen den Lebensunterhalt erhält, soweit dies aufgrund ihres Einkommens und Vermögens erwartet werden kann. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren. Diese ist gemäß den Bestimmungen des § 45 (Ersatz durch Dritte) zu ermitteln. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuziehen. Falls die oder der Hilfesuchende jedoch glaubhaft machen kann, keinerlei Leistungen zu erhalten, ist ihr oder ihm der entsprechende Richtsatz gemäß Abs. 1 zu gewähren.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Ermahnung mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckentsprechend umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf jedoch hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.“
„(1) Dem volljährigen behinderten Menschen ist Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit zu gewähren, in der ihm Hilfe gemäß § 19 Z 1, 3, 4, 7 oder 8 geleistet wird. Sofern die Summe seines Gesamteinkommens sowie des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten die Höhe der Summe der Richtsätze gemäß § 8 Abs. 1 nicht erreicht, wobei die Verordnung nach § 13 Abs. 5 zu berücksichtigen ist.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der Höhe jener Richtsatzleistung gemäß § 8 Abs. 1, auf die der behinderte Mensch im Rahmen seines Familienverbandes oder seiner Lebensgemeinschaft Anspruch hätte. Ist die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen des behinderten Menschen zuzüglich des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten und der Summe der Richtsätze gemäß § 8 Abs. 1 geringer als die dem behinderten Menschen zu gewährende Richtsatzleistung, so ist nur der Differenzbetrag zu leisten. Bereits durch die Gewährung einer allfälligen Maßnahme gedeckte Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abzuziehen. Hiebei ist § 1 der Sachbezugswerteverordnung anzuwenden.“
„(3) Die Hilfeleistung durch geschützte Arbeit besteht darin, dass für den behinderten Menschen, der in einem Integrativen Betrieb das volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhält, der Trägerin oder dem Träger des Integrativen Betriebs der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt ersetzt wird, jedoch höchstens im Ausmaß von 65% des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 (Landeszuschuss). In besonderen Härtefällen kann das Ausmaß des Landeszuschusses dem Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 entsprechen.“
„(4) Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bgld. MSG haben, werden aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2009 bis zur Gewährung von Leistungen nach dem Bgld. MSG weiter gewährt. Die so gewährten Leistungen sind auf nachfolgende Leistungen nach dem Bgld. MSG anzurechnen.“
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 1 Z 1 und 3, § 6 Abs. 2 und 3, §§ 8, 18 Abs. 5, §§ 19, 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 44 Abs. 2 Z 3, § 45 Abs. 2, §§ 46, 65, 67 Abs. 9, 10 und 11, §§ 69a, 78 Abs. 6 Z 2, § 79 Abs. 4 sowie §§ 81 und 82 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft; zugleich tritt § 14 außer Kraft.“
„§ 81
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
„§ 82
Umsetzungshinweise
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
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