Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, Änderung
LGBL_BU_20101207_66Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2010 Stück 36
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. September 2010, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2009, wird wie folgt geändert:
„(4) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.“
„(10) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten sinngemäß anzuwenden: §§ 16 bis 22, 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b, §§ 28, 30 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, §§ 33, 53, 54, 56, 58, 59, 63, 75 und 76 Z 1.“
„(4c) Für das Kalenderjahr 2010 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
„§ 48d
Einmalzahlung für das Jahr 2009
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder in der Schweiz, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2009 eine Einmalzahlung. Beträgt die Summe der für Dezember 2009 gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz (Gesamtpensionseinkommen)
(2) Die Einmalzahlung ist zusammen mit der höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung für Dezember 2009 am 1. Jänner 2010 auszuzahlen. § 48a Abs. 2 ist anzuwenden.“
„§ 107e
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 66/2010 § 18 Abs. 1 gilt auch für Personen, die am 1. November 2008 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2010 treten in Kraft:
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