Datum der Kundmachung
26.11.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2010 Stück 34
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. September 2010, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 1992 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) Dem Vorstand gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(2) Unterstehen einem Präsidenten auch die Finanzangelegenheiten, so ist das nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung für Kulturangelegenheiten zuständige Regierungsmitglied Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b.
(3) Im Verhinderungsfall sind die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a und b befugt, ihre Stimme schriftlich einem anderen Mitglied des Vorstands zusätzlich zu übertragen. Jedem Mitglied kann zusätzlich jedoch nur eine weitere Stimme übertragen werden. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 lit. c und d ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden oder zu wählen.“
(1) Die Präsidenten des Landesverbandes „Burgenland Tourismus“ sind der Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Regierungsmitglied. Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Angelegenheiten des Tourismus, so hat die Landesregierung zusätzlich zum Landeshauptmann ein weiteres Mitglied zum Präsidenten zu bestellen.
(2) Die Präsidenten vertreten den Landesverband „Burgenland Tourismus“ nach außen, wobei der Landeshauptmann mit der Führung der Geschäfte betraut ist. Die Präsidenten haben einander gegenseitig über wesentliche Angelegenheiten zu informieren.
(3) Jeder der Präsidenten ist - ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 4 und 5 und des § 19 Abs. 6 - befugt, ein Mitglied des Vorstands gemäß § 20 Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen, welches ihn im Falle der Verhinderung in seinem Wirkungsbereich vertritt.“
„(2) Die Änderungen der § 11 Abs. 3, 4 und 5, § 18 lit. c, § 19 Abs. 4, 5 und 6, § 19 Abs. 10, §§ 20 und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die bereits entsendeten Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1 lit. d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010 gelten als entsendet gemäß § 20 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2010. Die bereits gewählten Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010 gelten bis zum Ablauf dieser fünf Jahre ab ihrer Wahl als gewählt gemäß § 20 Abs. 1 lit. d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2010. Dies gilt auch für die bereits entsendeten und gewählten Ersatzmitglieder.“
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