Datum der Kundmachung
26.11.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2010 Stück 34
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. September 2010, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert wird
Der Landtag hat in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008, beschlossen:
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2007, wird wie folgt geändert:
„Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ziel der Berufsausbildung, Gliederung
§ 4 Lehrberufe
Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter
§ 5 Formen und Ausbildung
§ 6 Lehre
§ 7 Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten
§ 8 Lehrbetrieb und Lehrberechtigte, Anerkennung
§ 9 Anerkennungsverfahren
§ 10 Lehrstellenverzeichnis
§ 11 Lehrlingsentschädigung
§ 11a Ausbildungseinrichtungen
§ 12 Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule
oder eines Kurses
§ 13 Zulassung zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum
Facharbeiter, Berufsbezeichnung
§ 14 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
§ 14a Teilprüfungen
§ 14b Ausbildungsversuche
§ 15 Ersatz der Lehre und/oder der Prüfung zur Facharbeiterin
oder zum Facharbeiter
§ 16 Sonderform der Ausbildung
§ 17 Anschlußlehre
§ 18 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
2a. Abschnitt
Integrative Berufsausbildung
§ 18a Verlängerte Lehrzeit
§ 18b Teilqualifikation
§ 18c Personenkreis
§ 18d Ausbildungsinhalte
§ 18e Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse
§ 18f Berufsausbildungsassistenz
§ 18g Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
§ 18h Wechsel der Ausbildung
§ 18i Anwendung von Rechtsvorschriften
Ausbildung zur Meisterin oder zum Meister
§ 19 Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister
§ 20 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
§ 20a Teilprüfungen
§ 21 Erwerb und Nachweise besonderer Fähigkeiten
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle
§ 22 Aufgaben und Organisation
§ 23 Rechtsmittel und Aufsicht
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
§ 24 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 25 Prüferinnen und Prüfer
§ 26 Prüfungskommission
§ 27 Prüfungen
§ 28 Ergebnisse
Berufsbezeichnung, Ausbildung außerhalb des Burgenlandes
§ 29 Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung
§ 30 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 30a Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Union
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Strafbestimmungen
§ 32 Befreiung von Landesverwaltungsabgaben
§ 32a Verweise
§ 33 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33a Umsetzungshinweise
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
„(6) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.“
„(1) Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter hat grundsätzlich durch die Lehre zu erfolgen; Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb (§ 8 Abs. 1) von einer anerkannten oder einem anerkannten Lehrberechtigten (§ 8 Abs. 2) ausgebildet werden. Die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter abgeschlossen.
(2) Die Lehrzeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zu genehmigen. Die Lehrzeit kann bei vorzeitiger Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter gemäß § 13 Abs. 2 und 3 verkürzt werden.“
„(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt der LArbO, mit Ausnahme von § 123 Abs. 6 und 7 und § 133 anzuwenden.“
„(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, im Burgenland die in seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter (oder Gehilfin oder Gehilfe) sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.“
(1) Unbeschadet des § 29 hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die entsprechenden Berufsbezeichnungen zuzuerkennen, wenn die jeweilige Berufsausbildung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes im Wesentlichen entspricht. Die absolvierte Berufsausbildung und allenfalls die Berufspraxis sind durch Befähigungs- bzw. Ausbildungsnachweise der zuständigen Behörde des betreffenden Staates gemäß Abs. 2 nachzuweisen.
(2) Als Nachweise gemäß Abs. 1 gelten:
(3) Folgende Personen können Anträge gemäß Abs. 1 stellen:
(4) Ergibt die Prüfung durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, dass die erworbene Ausbildung oder der von der antragstellenden Person ausgeübte Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzusehen ist, dann hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation von der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. Wird die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt, darf die antragstellende Person zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(5) Unter Anpassungslehrgängen, Eignungsprüfungen und Berufserfahrungen sind Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen und Berufserfahrungen im Sinne des Art. 3 lit. f, g und h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Grundlage für die Erlangung der zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(6) Vor der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(7) Es bedarf für die Anerkennung weder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung noch der Absolvierung eines Anpassungslehrganges, wenn die Berufsausbildung der antragstellenden Person, allenfalls in Verbindung mit seiner Berufsvorbereitung und der Berufspraxis jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 2 binnen einem Monat zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(9) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über den Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.“
„§ 32a
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Richtlinien sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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