Datum der Kundmachung
29.10.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2010 Stück 32
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 2010 über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV 2010)
Auf Grund der § 3 Abs. 6, §§ 4, 6, 7, 8, 11, 12, 16, 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1, 3 und 4, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 22, 31 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 2 und 5, §§ 33, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, §§ 62, 63 Abs. 1 und 3, §§ 66, 67, 69 Z 2, 3 und 5 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich, Umsetzungshinweise
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001). Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
§ 2
Anwendung von Bestimmungen der VOLV
(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
soweit
im
auf Bestimmungen der
diese Verweisungen
als solche
auf die jeweils
entsprechenden
Bestimmungen der
§ 6 Abs.
3 Z 4
§ 5
§ 12
§ 7 Abs.
4
§ 4 Abs. 4 und 5
§ 11 Abs. 4 und 5
§ 8 Abs.
1
§§ 12 und 14
§§ 6 und 8
§ 8 Abs.
2
§ 13
§ 7
§ 9 Abs.
2
§ 7
§ 5
§ 9 Abs.
3
§ 4 Abs. 3
§ 11 Abs. 3
§ 14
Abs. 5
§ 65 Abs. 4 Z 6
§ 62 Abs. 4 Z 6
VOLV
des
Arbeitnehmerschutzgesetzes
(ASchG) verwiesen wird,
Bgld. BSchG 2001 zu
verstehen sind und
(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 3
Gesundheitsüberwachung
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung von Lärmeinwirkung oder von Vibrationen eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung sicherzustellen.
(2) Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Z 3 sowie die auf Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder bei Vibrationen Bezug nehmenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 224/2007, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.
(4) Wurde im Rahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 ärztlich festgestellt, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung auf Grund der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit oder an einer bestimmbaren Krankheit oder sonst die Gesundheit schädigenden Auswirkung auf Grund der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit leidet, gilt Folgendes:
§ 4
Ausnahmen, Nichtanwendung und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Ausnahmen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der VOLV sind nur im Falle der §§ 5, 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 VOLV und im Falle des § 3 Abs. 1 VOLV hinsichtlich der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen zuzulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können. § 15 Abs. 3 und 4 VOLV sind sinngemäß anzuwenden.
(2) § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 und 8 bis 10 VOLV sind nicht anzuwenden.
(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV), LGBl. Nr. 48/2006, außer Kraft.
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