Schongebiet Oggau zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen
LGBL_BU_20100913_50Schongebiet Oggau zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der WasserversorgungsanlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.09.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2010 Stück 29
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. August 2010, mit der das Schongebiet Oggau zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
§ 1. Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlage Oggau des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Gemeinde Oggau das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Oggau, Gemeinde Oggau am Neusiedler See und der KG Schützen, Gemeinde Schützen am Gebirge. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist im als Anlage 2 bezeichneten Lageplan dieser Verordnung im Maßstab 1 : 2 500 dargstellt.
Die Größe des Schongebiets beträgt 1,278 km2.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3. Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Anzeigepflichtige Maßnahmen
§ 4. Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (§ 114 WRG 1959):
Verbote
§ 5. Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
Strafbestimmungen
§ 6. Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.
Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Oggau am Neusiedler See und Schützen am Gebirge, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1 und 2 auch im Internet unter http://egovernment.bgld.gv.at./landesrecht abrufbar.
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