Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, Änderung
LGBL_BU_20100803_44Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2010 Stück 26
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juli 2010, mit der die Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2010, wird verordnet:
„(1) Für Anträge auf Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 1, auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Bgld. VergRSG, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben 208 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 623 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 311 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Unterschwellenbereich
Bauaufträge 415 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311 €
Geistige Dienstleistungen 363 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Unterschwellenbereich
Bauaufträge 623 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 2 594 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge 5 188 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 660 €
“
„(5) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.
(6) Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 3 nach der gemäß Abs. 5 reduzierten Gebühr.
(7) Die Gebührensätze gemäß Abs. 2 bis 7 sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.“
„(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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