Datum der Kundmachung
09.06.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2010 Stück 20
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Mai 2010, mit der ein Teil des Grundstücks Nr. 22029/1 der KG Oberwart zum „Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese“ erklärt wird
Auf Grund des § 22a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2009, wird verordnet:
Schutzgebietsgrenzen
§ 1. (1) Ein Teil des Grundstücks Nr. 22029/1, KG Oberwart, wird zum „Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese“ erklärt.
(2) Die Grenzen des „Geschützten Lebensraums Wehoferbachwiese“ verlaufen entsprechend der Darstellung der in der Anlage zu dieser Verordnung grün dargestellten Teilfläche des Grundstücks Nr. 22029/1. Die Eckpunkte dieser Fläche werden durch folgende Koordinaten in der Projektion GK BMN 34 festgelegt:
Eckpunktkoordinaten Nr. Rechtswert Hochwert
1 738.686 240.549
2 738.911 240.470
3 738.746 240.671
4 738.950 240.548
Zwischen den Koordinaten 1 und 2 verläuft die südliche Grenze des „Geschützten Lebensraums Wehoferbachwiese“ zwischen dem Grundstück Nr. 22029/1 und dem Grundstück Nr. 22030 (Weg).
Schutzgegenstand und Schutzzweck
§ 2. Diese Verordnung dient dem Schutz des Feuchtwiesengebiets Wehoferbachwiese in der KG Oberwart sowie der dort vorkommenden Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet.
Sicherung des Schutzgegenstands, Verbote
§ 3. (1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
Bewilligungen
§ 4. Im Einzelfall können Eingriffe in den „Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese“ bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
Wegegebot
§ 5. Das Betreten des Schutzgebiets ist nur auf markierten Wegen gestattet. Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Oberwart vorzunehmen.
Sonderbestimmungen
§ 6. (1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks verbunden ist.
Pflegeplan
§ 7. Die für die Pflege und Erhaltung des Schutzgebiets sowie die für die dort vorkommenden Pflanzenarten notwendigen Maßnahmen sind in Form eines Pflegeplans verbindlich festzulegen.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die in § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Stadtgemeinde Oberwart, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für die Vollziehung der Naturschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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