Datum der Kundmachung
28.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2010 Stück 18
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 18. März 2010, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 75/2008, wird wie folgt geändert:
„(3) Wurde ein Umweltausschuss gemäß § 34 eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat berechtigt, an den Sitzungen des Umweltausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.“
(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Gemeinde im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.
(2) Die Gemeinde kann weiters wirtschaftliche Unternehmungen errichten oder sich an solchen beteiligen, die in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden (ausgegliederte Unternehmungen).
(3) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn die Unternehmungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen. Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Abs. 1, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.
(4) Bei Unternehmungen gemäß Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist.“
„(2a) Die Überprüfung von Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, durch den Prüfungsausschuss entfällt, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Gemeinde vorzulegen.“
„(3a) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, einmal im Kalenderjahr beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.“
„§ 79
Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde (des Gemeindeverbands), einschließlich
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“
„(2) Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2010 bestehenden Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist der Bericht gemäß § 63 Abs. 4 erstmalig im Kalenderjahr 2011 vorzulegen.“
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