Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2010
LGBL_BU_20100315_25Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.03.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2010 Stück 13
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. März 2010, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2010)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet:
Rettungsbeitrag
§ 1. (1) Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation (Österreichisches Rotes Kreuz - Landesverband Burgenland, Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH) jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag (bestehend aus einem aliquoten Anteil für den örtlichen Rettungsdienst sowie einem aliquoten Anteil für den Notarztrettungsdienst) wird ab 1. Jänner 2010 je Einwohner der Gemeinde (gemäß § 9 Abs. 10 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2009) wie folgt festgesetzt:
(2) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Rettungsbeitrag als Gesamtbeitrag an diese Rettungsorganisation zu leisten.
(3) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst nicht von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Anteil für den Notarztrettungsdienst (NAW-Anteil) direkt an die den Notarztrettungsdienst tatsächlich leistende Rettungsorganisation zu leisten.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird, LGBl. Nr. 38/2009, außer Kraft.
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