Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und - einrichtungsverordnung 2009
LGBL_BU_20100302_23Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und - einrichtungsverordnung 2009Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.03.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2010 Stück 11
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Feber 2010 betreffend die bauliche Gestaltung, Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften von Kinderbetreuungseinrichtungen (Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und - einrichtungsverordnung 2009 - Bgld. KBEV 2009)
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
und allgemeine Anforderungen
§ 1
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung gilt als Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
§ 2
Allgemeine Anforderungen an Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten
Bei der Wahl der Liegenschaft und der Gestaltung des zugehörigen Spielplatzes, bei der Errichtung des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung und bei der Einrichtung und Ausstattung der Räume sind in erster Linie die Interessen der Kinder, insbesondere ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Des Weiteren ist
(1) Zur Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gehören das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung, die entsprechend gewidmeten Gebäudeteile und der Spielplatz. Die Liegenschaft ist:
(2) Der Spielplatz ist:
(3) Die für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen.
(4) Das Gebäude ist mit einer wirksamen Blitzschutzanlage auszustatten.
§ 4
Raumerfordernisse
(1) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder ab drei Lebensjahren betreut werden, hat zu umfassen:
(2) Weiters kann ein Speiseraum sowie ein Therapieraum eingerichtet werden.
(3) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder unter drei Lebensjahren betreut werden, hat zusätzlich zu den in Abs.1 genannten Voraussetzungen zu umfassen:
(4) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter - ausgenommen in Horten - betreut werden, hat zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einen Lernraum zu umfassen, der auch als Speiseraum genutzt werden kann.
§ 5
Gruppenraum
(1) Der Gruppenraum hat eine ebene und leicht zu reinigende bzw. zu desinfizierende Bodenfläche von mindestens 50 m² und eine Raumhöhe von mindestens 2,80 m aufzuweisen. Gruppenräume für Kinderkrippen müssen eine Bodenfläche von mindestens 30 m² aufweisen sowie - in für Kinder unerreichbarer Höhe - mit einem Flaschenwärmer und einem Teekocher ausgestattet sein, sofern keine Küche oder Teeküche in unmittelbarer Nähe ist.
(2) Die Gruppenräume sind so zu situieren, dass sie unter Berücksichtigung der Betriebszeiten möglichst natürlich belichtet sind. Im Bereich sämtlicher Fenster der Gruppenräume ist ab 60 cm über Fußbodenniveau jeweils ein fixer oder versperrbarer Fensterteil für die freie Sicht nach außen vorzusehen, ausgenommen bei Horten. Für bestehende Bauten gilt dies nur insoweit, als dies nach § 23 Abs. 5 vertretbar ist.
(3) Die Gruppenräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind:
(4) Die Gruppenräume eines Horts sind so einzurichten, dass alle Kinder der Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben nachkommen können.
§ 6
Sanitärräume
(1) Die Sanitärräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind:
(2) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder ab drei Lebensjahren bis zur Einschulung betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1:
(3) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder unter drei Lebensjahren betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 vorzusehen:
(4) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1:
(1) Je Kind sind eine Garderobenbanklänge von mindestens 30 cm sowie eine Abstellmöglichkeit für Schuhe (Rost) und ein Haken in der Höhe von etwa 1,10 m vorzusehen. In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, ist eine Garderobenbanklänge von mindestens 45 cm einzuhalten.
(2) Die Garderoben sind gut lüftbar einzurichten. Zwischen gegenüberliegenden Garderobenbänken ist eine Mindestdistanz von 1,80 m vorzusehen.
(3) In Garderoben von Horten ist eine geeignete Ablage für die Schultaschen vorzusehen.
§ 8
Abstellräume
Das Ausmaß der Abstellräume für Reinigungsmittel und -geräte, Garten- und Spielgeräte, sonstige Arbeitsmaterialien etc. hat dem Bedarf zu entsprechen, sie müssen versperrbar sowie belüftbar sein. Eine Entlüftung über die Gänge und Gruppenräume ist nicht zulässig. Die aktuelle Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale ist im Putzraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
§ 9
Bewegungs- und Ruheraum
(1) Der Bewegungs- und Ruheraum einer Kinderbetreuungseinrichtung hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m² aufzuweisen. Die Raumhöhe hat mindestens 2,80 m zu betragen. Ein Abstellraum für Turn- und Spielgeräte ist vorzusehen.
(2) Der Bewegungs- und Ruheraum ist mit entsprechenden Geräten und bei Verwendung als Ruheraum auch mit gut lüftbaren Unterbringungsmöglichkeiten für Liegebetten und Bettzeug auszustatten.
(3) Im Bewegungs- und Ruheraum sind ballwurfsichere Leuchten zu montieren.
§ 10
Therapieraum
(1) Der Therapieraum hat mindestens 10 m² aufzuweisen und ist den Erfordernissen für die ärztliche Untersuchung in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie erforderlicher therapeutischer Maßnahmen, mindestens jedoch mit einer Liege, einem Therapiespiegel, einem Kasten für Therapiematerial, einem Tisch sowie Sesseln auszustatten.
(2) Für die vorübergehende Isolierung eines kranken Kindes aus dem Gruppenverband sind im Therapieraum eine geeignete Liegemöglichkeit mit einer abwaschbaren Auflage und Bettwäsche sowie ein Handwaschbecken vorzusehen.
§ 11
Raum für die Leitung, Personalraum
Der Raum für die Leitung hat in etwa 10 m² aufzuweisen und ist mit einem Telefon auszustatten. In ein- bis dreigruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen kann der Raum für die Leitung auch als Personalraum eingerichtet werden. Der Raum für die Leitung kann auch als Therapieraum eingerichtet werden.
§ 12
Küche oder Teeküche und Nebenräume
Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche oder Teeküche, versperrbarer Einrichtungen für Lebensmittel und eines allenfalls erforderlichen Vorratsraums sind dem Betriebsumfang anzupassen. Eine Küche oder Teeküche kann auch als Personalraum eingerichtet werden.
Ausstattung und Ausführung
§ 13
Gänge, Stiegen, Geländer, Galerien
(1) Gänge und Stiegen sind wie folgt auszuführen:
(2) Geländer müssen mindestens 1 m hoch sein. Stäbe von Stiegengeländern sind lotrecht anzuordnen und haben einen Abstand von höchstens 9 cm - ausgenommen in Horten - aufzuweisen, wobei diese Regelung sinngemäß auf sämtliche Öffnungen an absturzgefährdeten Stellen anzuwenden ist.
(3) Auf Galerien dürfen keine stapelbaren Gegenstände gelagert werden und die Galerien müssen absturzsicher ausgebildet werden.
§ 14
Fluchtwege
(1) Die Fluchtwege dürfen nicht versperrt werden. Die Länge des Fluchtwegs von jedem Ort in der Kinderbetreuungseinrichtung bis zum nächsten Ausgang oder zur Hauptstiege darf maximal 40 m nicht überschreiten. Das Objekt ist mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung auszustatten.
(2) Bei eingezäunten Eingangsbereichen sind die Haupteingangstüren mit Panikbeschlägen auszustatten. Haupteingangstüren bei nicht eingezäunten Eingangsbereichen sind mit einem Fluchttürbeschlag in Erwachsenenhöhe auszustatten. Weiters sind der Personenanzahl entsprechende sowie gekennzeichnete Fluchttüren einzurichten, die mit Panikbeschlägen in kindergerechter Höhe auszustatten sind. Fluchttüren haben in den eingezäunten Spielplatzbereich zu führen, welcher das Verweilen in gesicherter Entfernung zum Gebäude zulässt. Ist kein direkt angrenzender eingezäunter Spielplatz mit gesichertem Abstand zum Gebäude möglich, so ist ein gesicherter Bereich (Sammelplatz) zu kennzeichnen, welcher durch Sicherheitsmaßnahmen direkt von den Kindern erreicht werden kann und ein gemeinschaftliches sicheres Verlassen des Gefahrenbereichs ermöglicht. Die ins Freie führenden Fluchttüren sind nach außen aufschlagend auszuführen und mit einem Panikbeschlag zu versehen.
§ 15
Fußböden
Die Fußböden sind eben, leicht reinigbar, fugendicht, rutsch- und trittfest bzw. desinfizierbar auszuführen. Sämtliche Bodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem und schwach qualmendem Material ausgeführt werden.
§ 16
Verglasungen
(1) Aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) sind auszuführen:
(2) Ganzglastüren und Türverglasungen sind so zu gestalten und zu kennzeichnen, dass Unfälle durch versehentlichen Sturz in die Glasscheibe möglichst vermieden werden (Kenntlichmachung in Augenhöhe auf der Glasscheibe und dgl.).
(3) Aus Verbundsicherheitsglas (VSG) sind auszuführen:
(1) Für die Benützung durch Kinder bestimmte Türen sind:
(2) Fensterverschlüsse sind in einer für Kinder nicht erreichbaren Höhe auszuführen. Fenster mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sind versperrbar auszuführen.
§ 18
Belichtung, Farbgebung, Belüftung, Raumakustik
(1) Die natürliche Belichtungsfläche eines Gruppenraums hat bei freier Lage mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(2) Die Beleuchtungsstärke hat in Stiegen, Gängen, sanitären Räumen und Abstellräumen mindestens 100 Lux zu betragen. Die Beleuchtungsstärke hat in Gruppenräumen, in Bewegungs- und Ruheräumen, im Speiseraum, in der Küche oder Teeküche, in der Garderobe, im Raum für die Leitung und im Therapieraum mindestens 200 Lux zu betragen. Die Beleuchtungsstärke in Gruppenräumen von Horten und in Lernräumen von Horten und alterserweiterten Kindergärten hat im Gruppenraum mindestens 250 Lux zu betragen; auf Treppen, Gängen und in Sanitärräumen mindestens 100 Lux.
(3) An den sonnenbestrahlten Seiten sind die Fenster erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen (Außen- oder Innenjalousien) zu versehen.
(4) Ausreichende künstliche Beleuchtung ist sicherzustellen. Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs- und Ruheräumen sind ballwurfsicher auszuführen.
(5) Innenliegende Räume, sowie Sanitärräume, sind mit einer mechanischen Entlüftung (direkt ins Freie) zu versehen. In den Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende Frischluftzufuhr vorwiegend über öffenbare Fenster zu gewährleisten.
(6) Durch geeignete, schallschluckende Maßnahmen (zB Auskleidung der Wände oder der Decke mit entsprechenden Materialien) ist in den Räumen der Kinderbetreuungseinrichtung eine für Kinder verträgliche Raumakustik zu gewährleisten.
§ 19
Heizung
(1) Durch richtige Dimensionierung der Heizungsanlage ist zu gewährleisten:
(2) Scharfkantige Heizkörper sind verletzungssicher zu verkleiden.
§ 20
Elektrische Anlagen
(1) Sämtliche Steckdosen sind mit integrierten Sicherheitselementen in kindersicherer Ausführung herzustellen.
(2) Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für die Kinder ausgehen könnte (Elektroherde, Kochplatten, Geräte zur Warmwasseraufbereitung etc.), sind so aufzustellen und abzusichern, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht.
§ 21
Weitere Einrichtungen
(1) Im Eingangsbereich der Kinderbetreuungseinrichtung sind eine Hausglocke in für Kinder erreichbarer Höhe, Schuhabstreifvorrichtungen, eine Anschlagtafel und erforderlichenfalls ein Schaukasten sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Kinderwägen und sonstige Kinderfahrzeuge vorzusehen.
(2) Der Eingangsbereich ist so zu gestalten, dass das unbemerkte Betreten des Gebäudes und der Liegenschaft durch betriebsfremde Personen und das unbeaufsichtigte Verlassen des Gebäudes durch Kinder möglichst verhindert wird. Bei nicht eingezäunten Eingangsbereichen ist die Haupteingangstüre innen mit einer automatischen Öffnungssperre auszustatten, die mittels eines elektrischen Tasters in Höhe von ca. 1,60 bis 1,75 m über dem Fußboden von Erwachsenen gelöst werden kann, wobei sich die Sperre bei Stromausfall selbständig entriegeln muss und es ist eine Gegensprechanlage vorzusehen. Bei eingezäunten Eingangsbereichen sind diese Einrichtungen an der Hauptzugangstüre zur Liegenschaft vorzusehen. Sämtliche sonstigen Zugangsmöglichkeiten zur Liegenschaft, zB Gartentüren, sind während des Betriebs der Kinderbetreuungseinrichtung versperrt zu halten. Die Funktion des Tasters an der Hauptzugangstüre zur Liegenschaft ist ausgenommen während der Bring- und Abholzeit für die Kinder auszuschalten.
(3) Sämtliche Wand- und Deckenbeläge sowie Tapeten, Vorhang- und Möbelstoffe sowie Dekorationsmaterialien müssen aus Material der Brandschutzqualität B-s1 ausgeführt werden. Bodenbeläge sind in der Brandschutzqualität Cfl-s1 auszuführen. Hierüber ist vor Inbetriebnahme ein Attest einer befugten Fachfirma einzuholen.
(4) Im Gebäude sind Rauchwarnmelder in den Aufenthaltsräumen und Gängen im Verlauf der Fluchtwege anzubringen. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
(5) Für die erforderliche erste Löschhilfe gemäß Stand der Technik ist vorzusorgen. Unmittelbar beim Herd ist eine Löschdecke bereitzuhalten.
(6) Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung sind bereitzuhalten, wobei insbesondere ein als dieser gekennzeichneter und entsprechend ausgestatteter, versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle in der Kinderbetreuungseinrichtung bereit zu halten ist. Die aktuelle Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale ist am Erste-Hilfe-Kasten anzubringen.
(7) Atteste über die fachgerechte Ausführung der Materialien gemäß Abs. 3, der Blitzschutzanlage sowie der Elektroinstallation sind vom Rechtsträger jederzeit einsichtbar aufzubewahren und in Kopie in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzulegen.
(8) Das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung ist außen an sichtbarer Stelle als Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort zu bezeichnen.
Schlussbestimmungen
§ 22
Ausnahmen und Erleichterungen
Die Landesregierung kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Errichtung von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in bestehende Gebäude, Ausnahmen und Erleichterungen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes zugrunde liegen, wenn ein den Grundsätzen der Sicherheit, Hygiene und Pädagogik entsprechender Betrieb gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung die zur Wahrung dieser Grundsätze notwendigen technischen und personellen Vorkehrungen vorzuschreiben und die Bewilligungen gemäß § 21 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, zeitlich zu befristen.
§ 23
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Kindergartengesetzes 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderkrippen, Kindergärten und Horte, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Tagesheimstättengesetzes, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Tagesheimstätten, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderbetreuungseinrichtungen, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(5) Bei Um-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung kann von den festgelegten Mindestanforderungen dieser Verordnung abgesehen werden, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hierdurch unbillige Härtefälle entstehen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.